Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1884. (18)

— 161 — 
Artikel 236. 
Die Generalversammlung der Aktionäre wird durch den Vorstand berufen, 
soweit nicht nach dem Gesetze oder dem Gesellschaftsvertrage auch andere Personen 
dazu befugt sind. 
Die Generalversammlung ist, außer den im Gesetze oder im Gesellschafts— 
vertrage ausdrücklich bestimmten Fällen, zu berufen, wenn es im Interesse der 
Gesellschaft erforderlich erscheint. 
Artikel 237. 
Aktionäre, deren Antheile zusammen den zwanzigsten Theil des Grund— 
kapitals darstellen, sind berechtigt, in einer von ihnen unterzeichneten Eingabe 
unter Angabe des Zwecks und der Gründe die Berufung der Generalversammlung 
zu verlangen. Ist in dem Gesellschaftsvertrage das Recht, die Berufung der 
Generalversammlung zu verlangen, an den Besitz eines geringeren Antheils am 
Grundkapital geknüpft, so hat es hierbei sein Bewenden. 
In gleicher Weise haben die Aktionäre das Recht, zu verlangen, daß Gegen- 
stände zur Beschlußfassung einer Generalversammlung angekündigt werden. 
Wird dem Verlangen nicht entsprochen, so im das Handelsgericht die 
Aktionäre, welche das Verlangen gestellt haben, zur Berufung der General= 
versammlung oder zur Ankündigung des Gegenstandes ermächtigen. Mit der 
Berufung oder Ankündigung ist die gerichtliche Ermächtigung zu veröffentlichen. 
Artikel 238. 
Die Berufung der Generalversammlung hat in der durch den Gesellschafts- 
vertrag bestimmten Weise mit einer Frist von mindestens zwei Wochen zu erfolgen. 
Ist in dem Gesellschaftsvertrage die Ausübung des Stimmrechts davon abhängig 
gemacht, daß die Aktien bis zu einem bestimmten Zeitpunkte vor der General- 
versammlung hinterlegt werden, so ist die Frist derart zu bemessen, daß für die 
Hinterlegung mindestens zwei Wochen frei bleiben. 
Der Zweck der Generalversammlung soll jederzeit bei der Berufung bekannt 
gemacht werden. Ueber Gegenstände, deren Verhandlung nicht in der durch den 
Gesellschaftsvertrag oder durch Artikel 237 Absatz 3 vorgesehenen Weise mindestens 
eine Woche vor dem Tage der Generalversammlung angekündigt ist, können Be- 
schlüsse nicht gefaßt werden; hiervon ist jedoch der Beschluß über den in einer 
Generalversammlung gestellten Antrag auf Berufung einer außerordentlichen 
Generalversammlung ausgenommen. 
Zur Stellung von Anträgen und zu Verhandlungen ohne Beschlußfassung 
bedarf es der Ankündigung nicht. 
· Artikel 238a. 
Jeder Beschluß der Generalversammlung bedarf zu seiner Gültigkeit der 
gerichtlichen oder notariellen Beurkundung. Die Zuziehung von Zeugen ist nicht 
erforderlich.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.