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Artikel 236.
Die Generalversammlung der Aktionäre wird durch den Vorstand berufen,
soweit nicht nach dem Gesetze oder dem Gesellschaftsvertrage auch andere Personen
dazu befugt sind.
Die Generalversammlung ist, außer den im Gesetze oder im Gesellschafts—
vertrage ausdrücklich bestimmten Fällen, zu berufen, wenn es im Interesse der
Gesellschaft erforderlich erscheint.
Artikel 237.
Aktionäre, deren Antheile zusammen den zwanzigsten Theil des Grund—
kapitals darstellen, sind berechtigt, in einer von ihnen unterzeichneten Eingabe
unter Angabe des Zwecks und der Gründe die Berufung der Generalversammlung
zu verlangen. Ist in dem Gesellschaftsvertrage das Recht, die Berufung der
Generalversammlung zu verlangen, an den Besitz eines geringeren Antheils am
Grundkapital geknüpft, so hat es hierbei sein Bewenden.
In gleicher Weise haben die Aktionäre das Recht, zu verlangen, daß Gegen-
stände zur Beschlußfassung einer Generalversammlung angekündigt werden.
Wird dem Verlangen nicht entsprochen, so im das Handelsgericht die
Aktionäre, welche das Verlangen gestellt haben, zur Berufung der General=
versammlung oder zur Ankündigung des Gegenstandes ermächtigen. Mit der
Berufung oder Ankündigung ist die gerichtliche Ermächtigung zu veröffentlichen.
Artikel 238.
Die Berufung der Generalversammlung hat in der durch den Gesellschafts-
vertrag bestimmten Weise mit einer Frist von mindestens zwei Wochen zu erfolgen.
Ist in dem Gesellschaftsvertrage die Ausübung des Stimmrechts davon abhängig
gemacht, daß die Aktien bis zu einem bestimmten Zeitpunkte vor der General-
versammlung hinterlegt werden, so ist die Frist derart zu bemessen, daß für die
Hinterlegung mindestens zwei Wochen frei bleiben.
Der Zweck der Generalversammlung soll jederzeit bei der Berufung bekannt
gemacht werden. Ueber Gegenstände, deren Verhandlung nicht in der durch den
Gesellschaftsvertrag oder durch Artikel 237 Absatz 3 vorgesehenen Weise mindestens
eine Woche vor dem Tage der Generalversammlung angekündigt ist, können Be-
schlüsse nicht gefaßt werden; hiervon ist jedoch der Beschluß über den in einer
Generalversammlung gestellten Antrag auf Berufung einer außerordentlichen
Generalversammlung ausgenommen.
Zur Stellung von Anträgen und zu Verhandlungen ohne Beschlußfassung
bedarf es der Ankündigung nicht.
· Artikel 238a.
Jeder Beschluß der Generalversammlung bedarf zu seiner Gültigkeit der
gerichtlichen oder notariellen Beurkundung. Die Zuziehung von Zeugen ist nicht
erforderlich.