Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1884. (18)

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2. wer in betrügerischer Absicht auf Täuschung berechnete Mittel anwendet, 
um auf den Kurs von Aktien einzuwirken; 
3. wer über die Hinterlegung von Aktien oder Interimsscheinen Bescheini- 
gungen, welche zum Nachweise des Stimmrechts in einer General- 
versammlung dienen sollen, wissentlich falsch ausstellt oder verfälscht, 
oder von einer solchen Bescheinigung, wissend, daß sie falsch oder ver- 
fälscht ist, zur Ausübung des Stimmrechts Gebrauch macht. 
Zugleich kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden. 
 Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt ausschließlich die Geld— 
strafe ein. 
Ist die öffentliche Bekanntmachung ad 1 im Inseratentheil einer periodischen 
Druckschrift erfolgt und der Verfasser des Inserates nicht nur unter demselben 
genannt, sondern auch in dem Bereiche der richterlichen Gewalt eines deutschen 
Bundesstaates, so findet §. 20 Alinea 2 des Gesetzes über die Presse vom 
7. Mai 1874 (Reichs-Gesetzbl. S. 65) keine Anwendung. 
Artikel 249e. 
Wer sich besondere Vortheile dafür hat gewähren oder versprechen lassen 
daß er bei einer Abstimmung in der Generalversammlung von Kommanditisten 
oder Aktionären in einem gewissen Sinne stimme, wird mit Geldstrafe bis zu 
dreitausend Mark oder mit Gefängniß bis zu einem Jahre bestraft. 
Artikel 249f. 
Wer in der Generalversammlung die Aktien eines Anderen, zu dessen Ver- 
tretung er nicht befugt ist, ohne dessen Einwilligung zur Ausübung des Stimm- 
rechts benutzt, wird mit einer Geldstrafe von zehn bis dreißig Mark für jede der 
Aktien, jedoch nicht unter eintausend Mark, bestraft. Die gleiche Strafe trifft den- 
jenigen, welcher Aktien eines Anderen gegen Entgelt leiht und für diese das 
Stimmrecht ausübt, sowie denjenigen, welcher hierzu durch Verleihung der Aktien 
wissentlich mitgewirkt hat. 
Artikel 249g. 
Die persönlich haftenden Gesellschafter und die Liquidatoren einer Kommandit- 
gesellschaft auf Aktien sind zur Befolgung der in den Artikeln 179, 185, 185c, 
190 a Absatz 4 und 5, 193 Absatz 2 und 205 Absatz 3 enthaltenen Vorschriften 
von dem Handelsgerichte durch Ordnungsstrafen anzuhalten. 
In gleicher Weise sind die Mitglieder des Vorstandes und die Liquidatoren 
einer Aktiengesellschaft zur Befolgung der in den Artikeln 212, 213f Absatz 4, 
222 (Art. 190 a Abs. 4, 5), 222a Absatz 3 und 4, 225 Absatz 1, 228, 233 
Absatz 1, 238a Absatz 2, 239 Absatz 2, 239b (Art. 185c), 240 Absatz 1, 243 
Absatz 1, 244 Absatz 3, 244 a Absatz 3 und 247 Ziffer 4 enthaltenen Vorschriften 
anzuhalten.
	        
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