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Anwendung, sofern die Bestellung des Mitgliedes vor dem Inkrafttreten dieses
Gesetzes erfolgt ist.
§. 7.
Die Vorschriften im Artikel 185 b Ziffer 2 (Art. 239b) über den Gewinn
aus einer Erhöhung des Kapitals finden auf die bestehenden Gesellschaften schon
für das beim Inkrafttreten des Gesetzes laufende Geschäftsjahr, die übrigen Vor-
schriften über Bilanz und Reservefonds (Art. 185 a bis 185c, Art. 239 bis 239b
der neuen Fassung) erst vom Beginn des folgenden Geschäftsjahres Anwendung.
Für Werthpapiere und Waaren, welche die Gesellschaft schon in dem letzten
Geschäftsjahre vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes besessen hat, kann an Stelle
des Anschaffungs= oder Herstellungspreises der Betrag angesetzt werden, mit
welchem sie in der Bilanz des vorbezeichneten Geschäftsjahres enthalten find.
Werden in Gemäßheit der Vorschrift im Artikel 185 a Ziffer 3 und 239b
dauernd zum Geschäftsbetriebe der Gesellschaft bestimmte Gegenstände unter Zu-
grundelegung des Anschaffungs= oder Herstellungspreises zu einem Betrage an-
gesetzt, welcher den Werth übersteigt, mit welchem sie in der Bilanz des letzten
Geschäftsjahres vor dem 1. Oktober 1883 enthalten sind, so dürfen hierauf
beruhende Dividenden nur unter Beobachtung der Vorschriften gezahlt werden,
welche für eine Herabsetzung des Kapitals der Kommanditisten oder des Grund-
kapitals maßgebend sind.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Bad Gastein, den 18. Juli 1884.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst von Bismarck.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.