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erfoderlich sey, welches zu Jedermanns Wissenschaft
und Darnachachtung andurch bekannt
gemacht wird. Bamberg den 19.
Jaͤnner 1807.
Königliche Landes-Direktion.
Frepherr von Stengel.
Hanauer.
(Die vorschriftswidrigen Eingaben der protestantischen
Pfarrämter betreffend.)
Im Namen Sr. Majestät des Königs.
Nachdem bisher mehrere protestantische
Pfarrämmer in ihren Berichten die vorgeschriebene
Form durchaus vernachläßiget haben,
so wird denselben aufgegeben, sich
künftig genau an die hierüber ergangenen
Verordnungen, vorzüglich an jene, welche
in den fränkischen Regierungsblättern 13803,
Seite 146, und 1805. Seite 235. etschlenen
sind, zu halten, oder zu gewaͤrtigen, daß
solche vorschriftswidrige Eingaben hierorts
zurückgewiesen werden. Bamberg den al.
Jaͤnner 1807.
Koͤnigliche Landes-Direktion, als
protestantisches Konsistorium.
Frepherr von Stengel.
Wepyermann.
(Den Biersatz in Ober-und Niederhalern betr.)
Im Namen Er. Majestät des Königs.
Rachdem Seine königliche Majestát mittelst
allerhöchsten Reseripts vom 10. laufenden
Monats allergnddigst zu verordnen geruhet
haben, daß der Sat des Winterbiers
bis zur Regulirung nach der jüngsten allerhöchsten
Vorschrift auf 4kr. 2 pf. die Maaß
provisorisch soll bestimmt seyn, so wird die-*l“
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ses zu Jedermanns Wissenschaft und Nachachtung
hiemit bekannt gemacht. München
den 13. Februar 1806.
Königliche Landes-Direktion.
„ieyhert von Weichs.
Ralnprechter.
Auftra 6
an die äußern allgemeinen Rentämter.
(Die Einsendung der Tagbuchs-Ertrakte betreff.)
Im Namen Sr. Majestät des Königs.
Ungeachtet des im V. Stücke, Seite 162.
heurigen Regierungsblatts an sämmtliche
dußere Rentämter erlassenen allerhöchsten Auftrages,
die Tagbuchs-Extrakte jedesmal bey
Strafe von 6 Reichsthalern den 3ten des neuangehenden
Monats zur Erats-Kuratel einzusenden,
trasen doch die meisten Journal-Extrakte
erst am A##en und sten ein, wodurch
die Verfassung der generalen Uebersicht dulserst
erschwert wurde.
Nur allein in der Voraussehung der pünktlichen
Folgeleistung für die Zukunft, will
man den säumigen Aemtern für dermal die
verdieme Geldstrafe erlassen; dagegen bleibt
denselben unverhalten, daß, wenn die Ertrakte
nicht jedesmal an dem verordnungsmäs
sig prdfigirten dritten Tage einlaufen, sogleich
ein eigener Erekurionsboth auf Kosten der Beamten
zu Erholung der Strafen abgeordner,
und jedes jögernde Amt namentlich im Regierungsblatte
bekannt gemacht werden wird.
Ueberdas bemerkte man aus den eingesenderen
Geld, Extrakten für den Monat Jänner,
daß mehrere Rentämter bey der Gumachung