Full text : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1807. (2)

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erfoderlich  sey,  welches  zu  Jedermanns  Wissenschaft
  und  Darnachachtung  andurch  bekannt
  gemacht  wird.  Bamberg  den  19.
Jaͤnner  1807.

Königliche  Landes-Direktion.

Frepherr  von  Stengel.
Hanauer.

 

(Die  vorschriftswidrigen  Eingaben  der  protestantischen
  Pfarrämter  betreffend.)
Im  Namen  Sr.  Majestät  des  Königs.

Nachdem  bisher  mehrere  protestantische

Pfarrämmer  in  ihren  Berichten  die  vorgeschriebene
  Form  durchaus  vernachläßiget  haben,
  so  wird  denselben  aufgegeben,  sich
künftig  genau  an  die  hierüber  ergangenen
Verordnungen,  vorzüglich  an  jene,  welche
in  den  fränkischen  Regierungsblättern  13803,
Seite  146,  und  1805.  Seite  235.  etschlenen
sind,  zu  halten,  oder  zu  gewaͤrtigen,  daß
solche  vorschriftswidrige  Eingaben  hierorts
zurückgewiesen  werden.  Bamberg  den  al.
Jaͤnner  1807.

Koͤnigliche  Landes-Direktion,  als
protestantisches  Konsistorium.
Frepherr  von  Stengel.

Wepyermann.

(Den  Biersatz  in  Ober-und  Niederhalern  betr.)
Im  Namen  Er.  Majestät  des  Königs.

Rachdem  Seine  königliche  Majestát  mittelst
  allerhöchsten  Reseripts  vom  10.  laufenden
  Monats  allergnddigst  zu  verordnen  geruhet
  haben,  daß  der  Sat  des  Winterbiers
bis  zur  Regulirung  nach  der  jüngsten  allerhöchsten
  Vorschrift  auf  4kr.  2  pf.  die  Maaß
provisorisch  soll  bestimmt  seyn,  so  wird  die-*l“



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ses  zu  Jedermanns  Wissenschaft  und  Nachachtung
  hiemit  bekannt  gemacht.  München
den  13.  Februar  1806.
Königliche  Landes-Direktion.
„ieyhert  von  Weichs.
Ralnprechter.

Auftra  6

an  die  äußern  allgemeinen  Rentämter.

(Die  Einsendung  der  Tagbuchs-Ertrakte  betreff.)
Im  Namen  Sr.  Majestät  des  Königs.

Ungeachtet  des  im  V.  Stücke,  Seite  162.
heurigen  Regierungsblatts  an  sämmtliche
dußere  Rentämter  erlassenen  allerhöchsten  Auftrages,
  die  Tagbuchs-Extrakte  jedesmal  bey
Strafe  von  6  Reichsthalern  den  3ten  des  neuangehenden
  Monats  zur  Erats-Kuratel  einzusenden,
  trasen  doch  die  meisten  Journal-Extrakte
  erst  am  A##en  und  sten  ein,  wodurch
die  Verfassung  der  generalen  Uebersicht  dulserst
  erschwert  wurde.

Nur  allein  in  der  Voraussehung  der  pünktlichen
  Folgeleistung  für  die  Zukunft,  will
man  den  säumigen  Aemtern  für  dermal  die
verdieme  Geldstrafe  erlassen;  dagegen  bleibt
denselben  unverhalten,  daß,  wenn  die  Ertrakte
  nicht  jedesmal  an  dem  verordnungsmäs
sig  prdfigirten  dritten  Tage  einlaufen,  sogleich
ein  eigener  Erekurionsboth  auf  Kosten  der  Beamten
  zu  Erholung  der  Strafen  abgeordner,
und  jedes  jögernde  Amt  namentlich  im  Regierungsblatte
  bekannt  gemacht  werden  wird.

Ueberdas  bemerkte  man  aus  den  eingesenderen
  Geld,  Extrakten  für  den  Monat  Jänner,
daß  mehrere  Rentämter  bey  der  Gumachung