Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Erster Jahrgang. 1840. (1)

Geletzlammlung
für  das  Fürstenthum  Schwarzburg-Rudolstadt.

Behnteo  Stüch  vom  Jahr  1840.

 

M  XXXIV.  Bekauntmachung
des  Fürstl.  Consistorium  vom  28.  August  1840,
in  Betreff  der  unterm  4.  Mai  1809  emanirten  Verordnung
wegen  der  Schulversäumnisse.
(Wochenblatt  1840.  St.  36.)

Da  bei  Fürstl.  Conststorso  wahrzunehmen  gewesen,  daß  die  nachstehende,
unterm  4.  Mai  1800  emanirte  und  im  23.  Stücke  des  hiesigen  offitiellen
Vochenblaties  vom  Jahre  1822  wiederholt  abgedruckte,  Verordnung  wegen

Schulversäumnisse:

Nachdem  bei  Fürstl.  obervormundschaftlichen  Confistorio  allhier  zu  verbchmen
  gewesen,  dah,  ohnerachtet  der  von  Zeit  zu  Zelt  erlassenen  Verordnungen
nd  behufigen  Erinnerungen,  die  Schulversäumnisse  der  Kinder  an  theils  Orten
doch  immer  sehr  häufig  vorkommen,  dergleichen  aber  schlechterdings  nicht  weiter
#  gestatten  und  nachzusehen  ist;  als  ist  unter  Beziehung  auf  die  in  der  Schulordnung
  de  unno  1763  und  der  neuerlich  von  Uns  im  Jahre  1799  eelassenen
Vtrordnung  an  der  Durchl.  Fürstin  Regentin  statt  Unser  Begehren  hiermit,
daß  die  Kinder,  welche  sich  dergleichen  Schulversäumnisse  ohne  behörlge  Entchuldigung
  oder  sonstige  in  der  Orts-Emfernung,  übler  Witterung  oder  sonst
begründere  Ursachen  zu  Schulden  kommen  lassen,  mit  einer  zweckmäßigen  Schulltrafe
  belegt  und  auf  eine  ihrem  Alter  und  Leibrs  =  Constilution  angemessene
Art  gezüchtigt  werden,  auch,  falls  sie  besonders  in  den  letzten  Jahren  vor  der
Constrmation  sich  viele  Schulversäumnisse  zu  Schulden  kommen  lassen,  zur

onfirmation  nicht  admittirt  werden  sollen,  wie  solches  Unsere  Verordnung
dbom  20.  Januar  4790  umständlich  besagt.