Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1884. (18)

Reichs-Gesetzblatt. 
No 6. 
Inhalt: Verordnung, betreffend die Einberufung des Reichstags. S. 13. 
  
 
  
(Nr. 1530.) Verordnung, betreffend die Einberufung des Reichstags. Vom 20. Februar 1884. 
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen 2c. 
verordnen auf Grund des Artikels 12 der Verfassung, im Namen des Reichs, 
was folgt: 
Der Reichstag wird berufen, am 6. März dieses Jahres in Berlin 
zusammenzutreten, und beauftragen Wir den Reichskanzler mit den zu diesem 
Zweck nöthigen Vorbereitungen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 20. Februar 1884. 
(L. S.) Wilhelm. 
von Boetticher. 
  
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
  
Reichs-Gesetzbl. 1884. 6 
Ausgegeben zu Berlin den 20. Februar 1884.
	        
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