Metadata : Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1867. (1)

II.  Spruchverfahren.


A.  Prüfung
der  Spruchreife
der  Akten.

B.  Abhaltung
der  Spruchsitzung.


1)  Eröffnung
der  Spruchsitzung.


2)  Prüfung  der
Besetzung  des
Spruchgerichts.

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richtsstelle  einsehen.  Die  Aushändigung  der  Akten  in  Untersuchungssachen,  welche
militairische  Verbrechen  betreffen,  ist  unstatthaft.  Ist  der  Angeschuldigte  verhaftet,
  so  kann  der  Vertheidiger  sich  mit  demselben  nur  in  Gegenwart  des  Inquirenten
  besprechen.

§.  120.

Bei  dem  artikulirten  Verhör  und  im  Schlußtermin  ist  der  Vertheidiger
zuzuziehen,  wenn  er  am  Sitz  des  Gerichts  anwesend  ist.  Vor  dem  Kriegsgericht
ist  die  Vertheidigung  nur  durch  den  Angeschuldigten  selbst  oder  dessen  Stellvertreter
  zum  Protokoll  gestattet.

§. 121.

In  Fällen,  wo  die  Zuordnung  eines  Vertheidigers  oder  die  schriftliche
Vertheidigung  durch  einen  solchen  unzulässig  ist,  hat  der  Inquirent  im  Schlußtermin
  den  Angeschuldigten  mit  seinen  Vertheidigungsgründen  besonders  zu  hören
und  dieselben  zu  Protokoll  zu  nehmen,  wenn  er  nicht  selbst  schriftlich  sich  vertheidigen
  will.

§. 122.

Nach  Berichtigung  des  Vertheidigungspunktes  hat  der  Auditeur  dem  Gerichtsherrn
  über  die  Spruchreife  der  Akten  Vortrag  zu  halten.

Werden  die  Akten  spruchreif  befunden,  so  ist  das  Spruchgericht  von  dem
Gerichtsherrn  zu  bestellen.

§.123.

Der  Gerichtsherr  hat  nach  genommener  Rücksprache  mit  dem  Auditeur
das  Spruchgericht  anzuordnen.

§.  124.

Von  dem  Präses  des  Spruchgerichts,  der  vor  der  Abhaltung  des  Kriegsgerichts,
  wenn  ein  militairisches  Verbrechen  den  Gegenstand  der  Untersuchung
bildet,  mit  dem  Inhalt  der  Akten  sich  vollständig  bekannt  zu  machen  hat,  ist  die
Anordnung  wegen  Eröffnung  der  Sitzung  zu  treffen  und  für  die  Erhaltung  der
militairischen  Dienstordnung  während  derselben  zu  sorgen.

  §. 125.

Ist  das  Richterpersonal  versammelt,  so  hat  der  Auditeur  zu  prüfen,  ob
das  Gericht  vorschriftsmäßig  besetzt  ist,  etwanige  Mängel  aber  dem  Präses  anzuzeigen,
  um  deren  Abstellung  zu  bewirken.

§.  126.
Wird  das  Gericht  vorschriftsmäßig  besetzt  gefunden,  so  ist  der  Angeschuldigte
  oder  dessen  Stellvertreter  vorzulassen,  der  Zweck  der  Versammlung  durch

den  Auditeur  bekannt  zu  machen  und  der  Angeschuldigte  oder  dessen  Stellvertreter