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Artikel 2.
Die vorstehend bezeichneten Personen sollen bei der Ausübung ihres Berufes
in dem anderen Lande zur Selbstverabreichung von Arzneimitteln an die Kranken,
abgesehen von dem Falle drohender Lebensgefahr, nicht befugt sein.
Artikel 3.
Die Personen, welche in Gemäßheit des Artikels 1 in den Gemeinden des
Nachbarlandes ihren Beruf ausüben, sollen nicht befugt sein, sich dort dauernd
niederzulassen oder ein Domizil zu begründen, es sei denn, daß sie sich der in
diesem Lande geltenden Gesetzgebung und namentlich nochmaliger Prüfung unter-
werfen.
Artikel 4.
Es gilt als selbstverständlich, daß die Aerzte, Wundärzte und Hebammen
eines der beiden Länder, wenn sie von der ihnen im Artikel 1 dieser Uebereinkunft
zugestandenen Befugniß Gebrauch machen wollen, sich bei Ausübung ihres Berufes
in den Grenzgemeinden des anderen Landes den dort in dieser Beziehung geltenden
Gesetzen zu unterwerfen haben.
Außerdem wird jede der beiden Regierungen ihren Medizinalpersonen an-
empfehlen, bei den in Rede stehenden Anlässen die in dem anderen Lande bezüglich
der Ausübung der betreffenden Berufsthätigkeit erlassenen Administrativ-Vorschriften
zu befolgen.
Artikel 5.
Die gegenwärtige Uebereinkunft soll zwanzig Tage nach beiderseits erfolgter
Publikation derselben in Kraft treten, und sechs Monate nach etwa erfolgter
Kündigung seitens einer der beiden Regierungen ihre Wirksamkeit verlieren. Sie
soll ratifizirt und die Ratifikationen sollen so bald als möglich in Berlin aus-
gewechselt werden.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten dieselbe unterzeichnet und ihr
Siegel beigedrückt.
In zweifacher Ausfertigung vollzogen zu Berlin am 4. Juni 1883.
(L. S.) Dr. Busch. (L. S.) Dr. Paul Eyschen.
Vorstehende Uebereinkunft ist ratifizirt worden, und die Auswechselung der
Ratifikations-Urkunden hat stattgefunden.
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Herausgegeben im Reichsamt des Innern.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.