Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1884. (18)

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Artikel 2. 
Die vorstehend bezeichneten Personen sollen bei der Ausübung ihres Berufes 
in dem anderen Lande zur Selbstverabreichung von Arzneimitteln an die Kranken, 
abgesehen von dem Falle drohender Lebensgefahr, nicht befugt sein. 
Artikel 3. 
Die Personen, welche in Gemäßheit des Artikels 1 in den Gemeinden des 
Nachbarlandes ihren Beruf ausüben, sollen nicht befugt sein, sich dort dauernd 
niederzulassen oder ein Domizil zu begründen, es sei denn, daß sie sich der in 
diesem Lande geltenden Gesetzgebung und namentlich nochmaliger Prüfung unter- 
werfen. 
Artikel 4. 
Es gilt als selbstverständlich, daß die Aerzte, Wundärzte und Hebammen 
eines der beiden Länder, wenn sie von der ihnen im Artikel 1 dieser Uebereinkunft 
zugestandenen Befugniß Gebrauch machen wollen, sich bei Ausübung ihres Berufes 
in den Grenzgemeinden des anderen Landes den dort in dieser Beziehung geltenden 
Gesetzen zu unterwerfen haben. 
Außerdem wird jede der beiden Regierungen ihren Medizinalpersonen an- 
empfehlen, bei den in Rede stehenden Anlässen die in dem anderen Lande bezüglich 
der Ausübung der betreffenden Berufsthätigkeit erlassenen Administrativ-Vorschriften 
zu befolgen. 
Artikel 5. 
Die gegenwärtige Uebereinkunft soll zwanzig Tage nach beiderseits erfolgter 
Publikation derselben in Kraft treten, und sechs Monate nach etwa erfolgter 
Kündigung seitens einer der beiden Regierungen ihre Wirksamkeit verlieren. Sie 
soll ratifizirt und die Ratifikationen sollen so bald als möglich in Berlin aus- 
gewechselt werden. 
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten dieselbe unterzeichnet und ihr 
Siegel beigedrückt. 
In zweifacher Ausfertigung vollzogen zu Berlin am 4. Juni 1883. 
(L. S.) Dr. Busch. (L. S.) Dr. Paul Eyschen. 
  
Vorstehende Uebereinkunft ist ratifizirt worden, und die Auswechselung der 
Ratifikations-Urkunden hat stattgefunden. 
  
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Herausgegeben im Reichsamt des Innern. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
 
	        
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