Volltext : Reichs-Gesetzblatt. 1909. (43)

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Im  kalten  Zustande  müssen  sich  Probestreifen  von  Feuer-  und  Bördelblech  in  beiden
Faserrichtungen  nach  der  folgenden  Zahlentafel  um  einen  Dorn  von  der  bestimmten  Dicke  zusammenbiegen
  lassen,  ohne  zu  brechen  (vergleiche  erster  Teil,  Abschnitt  III.  Ziffer  14):

 

 

 

 

 

 

 

  Biegewinkel  in  Grad

Dicke  in  Feuerblech  Bördelblech
längs  quer  längs  quer
6—8  160  140  135  120
über  8—10  160  140  135  120
〃  10—12  160  140  135  120
〃  12—14  155  135  135  120
〃  14—16  150  130  130  110
〃  16—18  145  125  125  100
〃  18—20  140  120  120  95
〃  20—22  135  115  115  85
〃  22—24  130  110  110  75
〃  24—26  125  105  105  65
〃  26—28  120  100  100  60
〃  28—30  115  95  90  55
〃   30—32  110  85  80  50
〃  32—34  100  75  70  45
〃  34—36  90  65  60  40
〃  36—38  80  55  50  30
〃  38—40  70  45  40  20

 

 

 

3.  Bei  der  Schmiedeprobe  müssen  Längsstreifen  von  ungefähr  50  mm  Breite  im  rotwarmen
  Zustande  mit  der  Hammerfinne  quer  zur  Walgzrichtung  mindestens  auf  das  1½  fache
ihrer  Breite  ausgebreitet  werden  können,  ohne  an  den  Kanten  und  auf  der  Fläche  Risse  zu  erhalten.

Bei  der  Lochprobe  dürfen  Streifen,  die  im  rotwarmen  Zustande  in  einer  Entfernung
vom  Rande  gleich  der  halben  Dicke  des  Streifens  mit  einem  konischen  Lochstempel  gelocht  werden,
vom  Loche  nach  der  Kante  nicht  aufreißen.

Der  Lochstempel  soll  bei  etwa  50  mm  Länge  für  alle  Blechdicken  einen  kleinsten  Durchmesser
  von  etwa  10  mm  und  einen  größeren  Durchmesser  von  etwa  20  mm  haben.

B.  Winkeleisen.

I.  Art  der  Proben.

1.  Biegeprobe  (siehe  B  III.  1).
2.  Schmiede-  und  Lochprobe  (siehe  B  III.  2).

II.  Anzahl  der  Probestücke.
25  Prozent  der  abzunehmenden  Stücke.
Reichs-Gesetzbl.  1909.  10