ReichsGesetzblatt
No 10.
Inhalt: Gesetz, betreffend die Feststellung eines Nachtrags zum Reichshaushalts-Etat für das Etatsjahr 1884/85.
S. 21. — Allerhöchster Erlaß, betreffend die Bezeichnung des Hauptzollamts in Hamburg. S. 24.
(Nr. 1534.) Gesetz) betreffend die Feststellung eines Nachtrags zum Reichshaushalts-Etat für
das Etatsjahr 1884/85. Vom 12. April 1884.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen 2c.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths
und des Reichstags, was folgt:
§ 1.
Der diesem Gesetze als Anlage beigefügte Nachtrag zum Reichshaushalts-
/Etat für das Etatsjahr 1884/85 wird
in Ausgabe
auf 19 092 491 Mark, nämlich
auf 302 491 Mark an fortdauernden und
auf 18790 000 Mark an einmaligen Ausgaben,
und
in Einnahme
auf 19 092 491 Mark
festgestellt und tritt dem durch das Gesetz vom 2. Juli 1883 (Reichs-Gesetzbl.
S. 125) festgestellten Reichshaushalts-Etat für das Etatsjahr 1884/85 hinzu.
§. 2.
Die Mittel zur Bestreitung des auf 302 491 Mark bezifferten Bedarfs an
fortdauernden Ausgaben sind, soweit dieselben nicht durch Mehrerträge bei den
außer den Matrikularbeiträgen zur Reichskasse fließenden regelmäßigen Einnahmen
ihre Deckung finden, durch Beiträge der einzelnen Bundesstaaten nach Maßgabe
ihrer Bevölkerung aufzubringen.
Reichs- Gesetzbl. 1884. 10
Ausgegeben zu Berlin den 16. April 1884.