Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1884. (18)

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§. 3. 
Der Reichskanzler wird ermächtigt, die außerordentlichen Geldmittel, welche 
in dem anliegenden Nachtrag zum Reichshaushalts-Etat für das Etatsjahr 1884/85 
zur Bestreitung einmaliger Ausgaben der Marineverwaltung im Betrage von 
18 790000 Mark vorgesehen sind, im Wege des Kredits flüssig zu machen und 
zu diesem Zweck in dem Nominalbetrage, wie er zur Beschaffung jener Summe 
erforderlich sein wird, eine verzinsliche, nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 
19. Juni 1868 (Bundes-Gesetzbl. S. 339) zu verwaltende Anleihe aufzunehmen 
und Schatzanweisungen auszugeben. 
§ 4. 
Die Bestimmungen in den §§ 2 bis 5 des Gesetzes vom 27. Januar 1875, 
betreffend die Aufnahme einer Anleihe für Zwecke der Marine= und Telegraphen- 
verwaltung (Reichs-Gesetzbl. S. 18), finden auch auf die nach dem gegenwärtigen 
Gesetze aufzunehmende Anleihe und auszugebenden Schatzanweisungen Anwendung. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 12. April 1884. 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst von Bismarck. 
 
	        
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