Reichs-Gesetzblatt.
17.
Inhalt: Gesetz gegen den verbrecherischen und gemeingefährlichen Gebrauch von Sprengstoffen. S. 61. —
Bekanntmachung, betreffend die Einfuhr von Pflanzen und sonstigen Gegenständen des Garten-
baues. S. 64.
(Nr. 1547.) Gesetz gegen den verbrecherischen und gemeingefährlichen Gebrauch von Spreng-
stoffen. Vom 9. Juni 1884.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen 2c.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths
und des Reichstags, was folgt:
§. 1.
Die Herstellung, der Vertrieb und der Besitz von Sprengstoffen sowie
die Einführung derselben aus dem Auslande ist unbeschadet der bestehenden
sonstigen Beschränkungen nur mit polizeilicher Genehmigung zulässig.
Wer sich mit der Herstellung oder dem Vertriebe von Sprengstoffen befaßt,
hat ein Register zu führen, aus welchem die Mengen der hergestellten, aus dem
Auslande eingeführten oder sonst zum Zweck des Vertriebes angeschafften Spreng-
stoffe, sowie die Bezugsquellen und der Verbleib derselben ersichtlich sein müssen.
Dieses Register ist der zuständigen Behörde auf Erfordern jederzeit vorzulegen.
Auf Sprengstoffe, welche vorzugsweise als Schießmittel gebraucht werden,
finden vorbehaltlich abweichender landesrechtlicher Vorschriften die Bestimmungen
des ersten und des zweiten Absatzes keine Anwendung. Die Bezeichnung dieser
Stoffe erfolgt durch Beschluß des Bundesraths.
Insoweit Sprengstoffe zum eigenen Gebrauch durch Reichs= oder Landes-
behörden von der zuständigen Verwaltung hergestellt, besessen, eingeführt oder
vertrieben werden, bleiben die Vorschriften des ersten und zweiten Absatzes ebenfalls
ausgeschlossen.
§ 2
Die Zentralbehörden der Bundesstaaten erlassen die zur Ausführung der
Vorschriften in dem §. 1 Absatz 1 und 2, sowie in dem §. 15 erforderlichen
näheren Anordnungen und bestimmen die Behörden, welche über die Gesuche
um Gestattung der Herstellung, des Vertriebes, des Besitzes und der Einführung
von Sprengstoffen Entscheidung zu treffen haben.
Reichs= Gesetzbl. 1884. 19
Ausgegeben zu Berlin den 11. Juni 1884.