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§. 3.
Gegen die versagende Verfügung ist nur die Beschwerde an die Aufsichts-
behörde innerhalb 14 Tagen zulässig. Dieselbe hat keine aufschiebende Wirkung.
§. 4.
Die Ertheilung der nach §. 1 Absatz 1 erforderlichen Erlaubniß erfolgt in
widerruflicher Weise. Wegen der Beschwerde gegen die Zurücknahme gilt die
Vorschrift des §. 3 des gegenwärtigen Gesetzes.
§. 5.
Wer vorsätzlich durch Anwendung von Sprengstoffen Gefahr für das
Eigenthum, die Gesundheit oder das Leben eines Anderen herbeiführt, wird mit
Zuchthaus bestraft.
Ist durch die Handlung eine schwere Körperverletzung verursacht worden,
so tritt Zuchthausstrafe nicht unter fünf Jahren, und wenn der Tod eines
Menschen verursacht worden ist, Zuchthausstrafe nicht unter zehn Jahren oder
lebenslängliche Zuchthausstrafe ein.
Ist durch die Handlung der Tod eines Menschen herbeigeführt worden und
hat der Thäter einen solchen Erfolg voraussehen können, so ist auf Todesstrafe
zu erkennen.
§. 6.
Haben Mehrere die Ausführung einer oder mehrerer nach §. 5 zu ahndender
strafbarer Handlungen verabredet oder sich zur fortgesetzten Begehung derartiger
wenn auch im einzelnen noch nicht bestimmter Handlungen verbunden, so werden
dieselben, auch ohne daß der Entschluß der Verübung des Verbrechens durch
Handlungen, welche einen Anfang der Ausführung enthalten, bethätigt worden
ist, mit Zuchthaus nicht unter fünf Jahren bestraft.
§. 7.
Wer Sprengstoffe herstellt, anschafft, bestellt, oder in seinem Besitze hat,
in der Absicht, durch Anwendung derselben Gefahr für das Eigenthum, die
Gesundheit oder das Leben eines Anderen entweder selbst herbeizuführen oder
andere Personen zur Begehung dieses Verbrechens in den Stand zu setzen, wird
mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren bestraft.
Der gleichen Strafe verfällt, wer Sprengstoffe, wissend, daß dieselben zur
Begehung eines in dem §. 5 vorgesehenen Verbrechens bestimmt sind, an andere
Personen überläßt.
§. 8.
Wer Sprengstoffe herstellt, anschafft, bestellt, wissentlich in seinem Besitze hat
oder an andere Personen überläßt unter Umständen, welche nicht erweisen, daß dies
zu einem erlaubten Zweck geschieht, wird mit Zuchthausstrafe bis zu fünf Jahren
oder mit Gefängniß nicht unter einem Jahre bestraft. Diese Bestimmung findet
auf die gemäß §. 1 Absatz 3 vom Bundesrath bezeichneten Stoffe nicht Anwendung.