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innerhalb ihres Gebietes belegenen Theil der Bahn — die Herstellung des
zweiten Geleises anordnen.
Die Spurweite der Geleise soll in Uebereinstimmung mit den anschließenden
Bahnen 1,435 Meter im Lichten der Schienen betragen. Auch im übrigen sollen
die Konstruktionsverhältnisse der nach diesem Vertrage anzulegenden Eisenbahn und
deren Betriebsmittel dergestalt nach gleichen Grundsätzen festgestellt werden, daß
die Lokomotiven, Personen- und Güterwagen die anschließenden Bahnen ohne
Hinderniß durchlaufen können.
Im Interesse der Sicherheit und Gleichförmigkeit des Eisenbahnbetriebes
wird die Großherzoglich luxemburgische Regierung für den in ihrem Staatsgebiete
liegenden Theil der Bahn das Betriebsreglement, das Bahn-Polizeireglement und
die Signalordnung, welche für die Verlängerung der Bahn nach St. Vith An—
wendung finden, in Kraft treten lassen, soweit nicht die betreffenden Vorschriften
den Gesetzen des Großherzogthums etwa entgegenstehen.
Artikel IV.
Die Hohen vertragschließenden Regierungen werden gemeinsam so viel als
möglich darauf hinwirken, daß Ankunft und Abgang der Züge auf den End—
stationen der Bahn mit Abgang und Ankunft der direktesten Züge der anschließenden
Eisenbahnlinien beider Länder in Zusammenhang gebracht werden.
Sie behalten sich die Bestimmung der geringsten Zahl der zur Beförderung
von Personen dienenden Züge vor, und sind darüber einig, daß täglich in keinem
Falle weniger als drei solcher Züge in jeder Richtung verkehren sollen.
Artikel V.
Die Angehörigen des einen Landes, welche im Gebiete des anderen Landes
etwa angestellt werden, scheiden dadurch aus dem Unterthanenverbande ihres
Heimathlandes nicht aus, sind aber den Gesetzen des Landes, in welchem sie an-
gestellt sind, unterworfen.
Artikel VI.
Die bezüglich der Handhabung der Paß= und Fremdenpolizei bei dem
Reiseverkehr auf Eisenbahnen zwischen beiden Hohen Regierungen schon bestehenden
oder noch zu treffenden Abkommen sollen auch auf die in Rede stehende Eisenbahn-
verbindung Anwendung finden.
Artikel VII.
Zu Zwecken des Postdienstes soll der Bauunternehmer der im Großherzog-
thum Luxemburg belegenen Strecke zu denselben Leistungen verpflichtet werden,
welche für die Eisenbahnen im deutschen Reichspostgebiete durch das Reichsgesetz
vom 20. Dezember 1875 vorgeschrieben sind oder künftig etwa anderweit gesetzlich
angeordnet werden.
Ueber die Benutzung der Bahn zur Postbeförderung aus dem Gebiete der
einen in das Gebiet der anderen vertragschließenden Hohen Regierung werden die
beiderseitigen Postverwaltungen sich verständigen.
Artikel VIII.
Die Hohen vertragschließenden Regierungen genehmigen die Anlegung eines
für den Eisenbahndienst bestimmten elektromagnetischen Telegraphen längs dieser