Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1884. (18)

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Dieselbe beträgt: 
a) für die Wittwe des Getödteten bis zu deren Tode oder Wieder— 
verheirathung zwanzig Prozent, für jedes hinterbliebene vaterlose 
Kind bis zu dessen zurückgelegtem fünfzehnten Lebensjahre fünf— 
zehn Prozent und, wenn das Kind auch mutterlos ist oder wird, 
zwanzig Prozent des Arbeitsverdienstes. 
Die Renten der Wittwen und der Kinder dürfen zusammen 
sechzig Prozent des Arbeitsverdienstes nicht übersteigen; ergiebt 
sich ein höherer Betrag, so werden die einzelnen Renten in gleichem 
Verhältnisse gekürzt. 
Im Falle der Wiederverheirathung erhält die Wittwe den 
dreifachen Betrag ihrer Jahresrente als Abfindung. 
Der Anspruch der Wittwe ist ausgeschlossen, wenn die Ehe 
erst nach dem Unfalle geschlossen worden ist, 
b) für Aszendenten des Verstorbenen, wenn dieser ihr einziger Er— 
nährer war, für die Zeit bis zu ihrem Tode oder bis zum Weg— 
fall der Bedürftigkeit zwanzig Prozent des Arbeitsverdienstes. 
Wenn mehrere der unter b benannten Berechtigten vorhanden 
sind, so wird die Rente den Eltern vor den Großeltern gewährt. 
Wenn die unter b bezeichneten mit den unter a bezeichneten 
Berechtigten konkurriren, so haben die ersteren einen Anspruch nur, so- 
weit für die letzteren der Höchstbetrag der Rente nicht in Anspruch ge- 
nommen wird. 
Die Hinterbliebenen eines Ausländers, welche zur Zeit des 
Unfalls nicht im Inlande wohnten, haben keinen Anspruch eef die Rente. 
§. 7. 
An Stelle der im §. 5 vorgeschriebenen Leistungen kann bis zum beendigten 
Heilverfahren freie Kur und Verpflegung in einem Krankenhause gewährt werden, 
und zwar: 
1. für Verunglückte, welche verheirathet sind oder bei einem Mitgliede ihrer 
Familie wohnen, mit ihrer Zustimmung oder unabhängig von derselben, 
wenn die Art der Verletzung Anforderungen an die Behandlung oder 
Verpflegung stellt, denen in der Familie nicht genügt werden kann; 
2. für sonstige Verunglückte in allen Fällen. 
Für die Zeit der Verpflegung des Verunglückten in dem Krankenhause steht 
den im §. 6 Ziffer 2 bezeichneten Angehörigen desselben die daselbst angegebene 
Rente insoweit zu, als sie auf dieselbe im Falle des Todes des Verletzten einen 
Anspruch haben würden.
	        
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