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Dieselbe beträgt:
a) für die Wittwe des Getödteten bis zu deren Tode oder Wieder—
verheirathung zwanzig Prozent, für jedes hinterbliebene vaterlose
Kind bis zu dessen zurückgelegtem fünfzehnten Lebensjahre fünf—
zehn Prozent und, wenn das Kind auch mutterlos ist oder wird,
zwanzig Prozent des Arbeitsverdienstes.
Die Renten der Wittwen und der Kinder dürfen zusammen
sechzig Prozent des Arbeitsverdienstes nicht übersteigen; ergiebt
sich ein höherer Betrag, so werden die einzelnen Renten in gleichem
Verhältnisse gekürzt.
Im Falle der Wiederverheirathung erhält die Wittwe den
dreifachen Betrag ihrer Jahresrente als Abfindung.
Der Anspruch der Wittwe ist ausgeschlossen, wenn die Ehe
erst nach dem Unfalle geschlossen worden ist,
b) für Aszendenten des Verstorbenen, wenn dieser ihr einziger Er—
nährer war, für die Zeit bis zu ihrem Tode oder bis zum Weg—
fall der Bedürftigkeit zwanzig Prozent des Arbeitsverdienstes.
Wenn mehrere der unter b benannten Berechtigten vorhanden
sind, so wird die Rente den Eltern vor den Großeltern gewährt.
Wenn die unter b bezeichneten mit den unter a bezeichneten
Berechtigten konkurriren, so haben die ersteren einen Anspruch nur, so-
weit für die letzteren der Höchstbetrag der Rente nicht in Anspruch ge-
nommen wird.
Die Hinterbliebenen eines Ausländers, welche zur Zeit des
Unfalls nicht im Inlande wohnten, haben keinen Anspruch eef die Rente.
§. 7.
An Stelle der im §. 5 vorgeschriebenen Leistungen kann bis zum beendigten
Heilverfahren freie Kur und Verpflegung in einem Krankenhause gewährt werden,
und zwar:
1. für Verunglückte, welche verheirathet sind oder bei einem Mitgliede ihrer
Familie wohnen, mit ihrer Zustimmung oder unabhängig von derselben,
wenn die Art der Verletzung Anforderungen an die Behandlung oder
Verpflegung stellt, denen in der Familie nicht genügt werden kann;
2. für sonstige Verunglückte in allen Fällen.
Für die Zeit der Verpflegung des Verunglückten in dem Krankenhause steht
den im §. 6 Ziffer 2 bezeichneten Angehörigen desselben die daselbst angegebene
Rente insoweit zu, als sie auf dieselbe im Falle des Todes des Verletzten einen
Anspruch haben würden.