Volltext : Reichs-Gesetzblatt. 1884. (18)

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IV.  Vertretung  der  Arbeiter.

Vertretung  der  Arbeiter.

§.  41.

Zum  Zweck  der  Wahl  von  Beisitzern  zum  Schiedsgericht  (§.  46),  der  Begutachtung
  der  zur  Verhütung  von  Unfällen  zu  erlassenden  Vorschriften  (§§.  78,  81)
und  der  Theilnahme  an  der  Wahl  zweier  nichtständiger  Mitglieder  des  Reichs-Versicherungsamts
  (§.  87)  werden  für  jede  Genossenschaftssektion  und,  sofern  die
Genossenschaft  nicht  in  Sektionen  getheilt  ist,  für  die  Genossenschaft  Vertreter  der
Arbeiter  gewählt.

Die  Zahl  der  Vertreter  muß  der  Zahl  der  von  den  Betriebsunternehmern
in  den  Vorstand  der  Sektion  beziehungsweise  der  Genossenschaft  gewählten  Mitglieder
  gleich  sein.

§  42.

Die  Wahl  erfolgt  durch  die  Vorstände  derjenigen  Orts-,  Betriebs-(Fabrik-)
und  Innungs-Krankenkassen,  sowie  derjenigen  Knappschaftskassen,  welche  im
Bezirke  der  Sektion  beziehungsweise  der  Genossenschaft  ihren  Sitz  haben  und
welchen  mindestens  zehn  in  den  Betrieben  der  Genossenschaftsmitglieder  beschäftigte
versicherte  Personen  angehören,  unter  Ausschluß  der  Vertreter  der  Arbeitgeber.
Wählbar  sind  nur  männliche,  großjährige,  auf  Grund  dieses  Gesetzes  versicherungspflichtige
  Kassenmitglieder,  welche  in  Betrieben  der  Genossenschaftsmitglieder  und
im  Bezirke  der  Sektion  beziehungsweise  der  Genossenschaft  beschäftigt  sind,  sich  im
Besitze  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  befinden  und  nicht  durch  richterliche  Anordnung
in  der  Verfügung  über  ihr  Vermögen  beschränkt  sind.

§.  43.

Die  Vertheilung  der  Vertreter  der  Arbeiter  auf  örtlich  abzugrenzende  Theile
der  Genossenschaft  wird  mittelst  eines  Regulativs  bestimmt,  welches  durch  das
Reichs-Versicherungsamt  oder,  sofern  es  sich  um  eine  Genossenschaft  oder  Sektion
handelt,  welche  über  die  Grenzen  eines  Landes  nicht  hinausgeht,  durch  die  Landes-Zentralbehörde
  oder  die  von  derselben  zu  bestimmende  höhere  Verwaltungsbehörde
zu  erlassen  ist.

§.  44.

Die  Wahl  der  Vertreter  der  Arbeiter  erfolgt  nach  näherer  Bestimmung  des
Regulativs  unter  der  Leitung  eines  Beauftragten  derjenigen  Behörde,  von  welcher
das  Regulativ  erlassen  worden  ist.

Für  jeden  Vertreter  sind  ein  erster  und  ein  zweiter  Ersatzmann  zu  wählen,
welche  denselben  in  Behinderungsfällen  zu  ersetzen  und  im  Falle  des  Ausscheidens
für  den  Rest  der  Wahlperiode  in  der  Reihenfolge  ihrer  Wahl  einzutreten  haben.

Die  Wahl  erfolgt  auf  vier  Jahre.  Alle  zwei  Jahre  scheidet  die  Hälfte
der  Vertreter  und  Ersatzmänner  aus.  Die  erstmalig  Ausscheidenden  werden  durch