Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1884. (18)

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schaft,  noch  dem  Vorstande  der  Sektion,  noch  den  Vertrauensmännern  angehören
und  nicht  durch  richterliche  Anordnung  in  der  Verfügung  über  ihr  Vermögen
beschränkt  sind.

Die  beiden  anderen  Beisitzer  werden  nach  näherer  Bestimmung  des  Regulativs
(§.  43)  von  den  im  §.  41  bezeichneten  Vertretern  der  Arbeiter  aus  der  Zahl  der
in  den  Betrieben  der  Genossenschaft  beschäftigten,  dem  Arbeiterstande  angehörenden
versicherten  Personen,  welche  den  im  F.  42  genannten  Kassen  angehören,  gewählt.

Für  jeden  Beisitzer  sind  ein  erster  und  ein  zweiter  Stellvertreter  zu  wählen,
welche  ihn  in  Behinderungsfällen  zu  vertreten  haben.

Die  Beisitzer  und  Stellvertreter  werden  auf  vier  Jahre  gewählt.  Alle  zwei
Jahre  scheidet  die  Hälfte  der  Beisitzer  und  ihrer  Stellvertreter  aus.  Die  erstmalig
Ausscheidenden  werden  durch  das  Loos  bestimmt,  demnächst  entscheidet  das  Dienstalter.
  Scheidet  ein  Beisitzer  während  der  Wahlperiode  aus,  so  treten  für  den
Rest  derselben  die  Stellvertreter  in  der  Reihenfolge  ihrer  Wahl  für  ihn  ein.
Ausscheidende  Beisitzer  und  Stellvertreter  sind  wieder  wählbar.

§.  48.
Der  Name  und  Wohnort  des  Vorsitzenden,  sowie  der  Mitglieder  des
Schiedsgerichts  und  der  Stellvertreter  derselben  ist  von  der  Landes-Zentralbehörde
(§.  47  Abs.  2)  in  dem  zu  deren  amtlichen  Veröffentlichungen  bestimmten  Blatte

öffentlich  bekannt  zu  machen.
  §.  49.

Der  Vorsitzende  und  dessen  Stellvertreter,  die  Beisitzer  und  deren  Stellvertreter
  sind  mit  Beziehung  auf  ihr  Amt  zu  beeidigen.

Auf  das  Amt  der  Beisitzer  des  Schiedsgerichts  finden  die  Bestimmungen
der  §§.  24  Absatz  2  und  25  Anwendung.  Die  von  den  Versicherten  gewählten
Beisitzer  erhalten  nach  den  durch  das  Genossenschaftsstatut  zu  bestimmenden  Sätzen
Ersatz  für  den  ihnen  in  Folge  ihrer  Theilnahme  an  den  Verhandlungen  entgangenen
  Arbeitsverdienst.  Die  Festsetzung  des  Ersatzes,  sowie  der  baaren  Auslagen
  erfolgt  durch  den  Vorsitzenden.

Die  Behörde,  welche  das  im  §.  43  vorgesehene  Regulativ  erlassen  hat,  ist
berechtigt,  die  Uebernahme  und  die  Wahrnehmung  der  Obliegenheiten  des  Amts
eines  Beisitzers  oder  Stellvertreters  durch  Geldstrafen  bis  zu  fünfhundert  Mark
gegen  die  ohne  gesetzlichen  Grund  sich  Weigernden  zu  erzwingen.  Die  Geldstrafen
fließen  zur  Genossenschaftskasse.

Verweigern  die  Gewählten  gleichwohl  ihre  Dienstleistung,  oder  kommt  eine
Wahl  nicht  zu  Stande,  so  hat,  solange  und  soweit  dies  der  Fall  ist,  die  untere
Verwaltungsbehörde,  in  deren  Bezirk  der  Sitz  des  Schiedsgerichts  belegen  ist,  die
Beisitzer  aus  der  Zahl  der  Arbeitgeber  und  Arbeitnehmer  zu  ernennen.

Verfahren  vor  dem  Schiedsgericht.
§.  50.
Der  Vorsitzende  beruft  das  Schiedsgericht  und  leitet  die  Verhandlungen  desselben.
  Das  Schiedsgericht  ist  befugt,  denjenigen  Theil  des  Betriebes,  in  welchem