Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1885. (19)

Reichs-Gesetzblatt. 
№ 6. 
Inhalt: Gesetz, betreffend die vorläufige Einführung von Aenderungen des Zolltarifs. S. 15. — Bekannt- 
machung, betreffend die vorläufige Einführung von Eingangszöllen auf Weizen, Roggen, Buchweizen 
und Gerste. S. 16. 
  
  
  
  
(Nr. 1585.) Gesetz, betreffend die vorläufige Einführung von Aenderungen des Zolltarifs. 
Vom 20. Februar 1885. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen etc. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths 
und des Reichstags, was folgt: 
§. 1. 
Die Eingangszölle von den nach Nr. 9 (Getreide etc.), Nr. 25 q 1 (Kraft- 
mehl, Puder etc.), Nr. 25 q 2 (Mühlenfabrikate etc.) und Nr. 26 a 4 (anderes Oel 
in Fässern) des gegenwärtig geltenden Zolltarifs zollpflichtigen Gegenständen sowie 
von den unter Nr. 25 e 2 dieses Tarifs fallenden Schaumweinen können durch 
Anordnung des Reichskanzlers in derjenigen Höhe in vorläufige Hebung gesetzt 
werden, welche der Reichstag bei der zweiten Lesung des demselben vorliegenden 
Entwurfs eines Gesetzes, betreffend die Abänderung des Zolltarifgesetzes vom 
15. Juli 1879, genehmigt hat oder noch genehmigen wird. 
Insoweit die oben genannten Gegenstände in Folge von Verträgen eingeführt 
werden, welche nachweislich vor dem 15. Januar d. J. abgeschlossen worden sind, 
finden die vorstehenden Bestimmungen auf dieselben keine Anwendung. 
§. 2. 
Die Anordnung §. 1) ist in das Reichs-Gesetzblatt aufzunehmen und tritt 
sofort in Kraft. Die Anordnung erlischt, sobald der betreffende Gesetz-Entwurf 
(§. 1) als Gesetz in Kraft tritt oder abgelehnt oder zurückgezogen wird, spätestens 
aber mit dem funfzehnten Tage nach Schließung der gegenwärtigen Reichstagssession. 
§. 3. 
Nach dem Erlöschen der Anordnung sind unverzüglich diejenigen Zollbeträge, 
welche über den bis dahin gesetzlichen Zollsatz hinaus entrichtet oder zu Lasten des 
Zollschuldners angeschrieben sind, zu erstatten beziehentlich wieder abzuschreiben, 
Reichs-Gesetzbl. 1885. 
Ausgegeben zu Berlin den 20. Februar 1885.
	        
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