Reichs-Gesetzblatt.
№ 6.
Inhalt: Gesetz, betreffend die vorläufige Einführung von Aenderungen des Zolltarifs. S. 15. — Bekannt-
machung, betreffend die vorläufige Einführung von Eingangszöllen auf Weizen, Roggen, Buchweizen
und Gerste. S. 16.
(Nr. 1585.) Gesetz, betreffend die vorläufige Einführung von Aenderungen des Zolltarifs.
Vom 20. Februar 1885.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths
und des Reichstags, was folgt:
§. 1.
Die Eingangszölle von den nach Nr. 9 (Getreide etc.), Nr. 25 q 1 (Kraft-
mehl, Puder etc.), Nr. 25 q 2 (Mühlenfabrikate etc.) und Nr. 26 a 4 (anderes Oel
in Fässern) des gegenwärtig geltenden Zolltarifs zollpflichtigen Gegenständen sowie
von den unter Nr. 25 e 2 dieses Tarifs fallenden Schaumweinen können durch
Anordnung des Reichskanzlers in derjenigen Höhe in vorläufige Hebung gesetzt
werden, welche der Reichstag bei der zweiten Lesung des demselben vorliegenden
Entwurfs eines Gesetzes, betreffend die Abänderung des Zolltarifgesetzes vom
15. Juli 1879, genehmigt hat oder noch genehmigen wird.
Insoweit die oben genannten Gegenstände in Folge von Verträgen eingeführt
werden, welche nachweislich vor dem 15. Januar d. J. abgeschlossen worden sind,
finden die vorstehenden Bestimmungen auf dieselben keine Anwendung.
§. 2.
Die Anordnung §. 1) ist in das Reichs-Gesetzblatt aufzunehmen und tritt
sofort in Kraft. Die Anordnung erlischt, sobald der betreffende Gesetz-Entwurf
(§. 1) als Gesetz in Kraft tritt oder abgelehnt oder zurückgezogen wird, spätestens
aber mit dem funfzehnten Tage nach Schließung der gegenwärtigen Reichstagssession.
§. 3.
Nach dem Erlöschen der Anordnung sind unverzüglich diejenigen Zollbeträge,
welche über den bis dahin gesetzlichen Zollsatz hinaus entrichtet oder zu Lasten des
Zollschuldners angeschrieben sind, zu erstatten beziehentlich wieder abzuschreiben,
Reichs-Gesetzbl. 1885.
Ausgegeben zu Berlin den 20. Februar 1885.