Nr.
Gegenstand.
Maaßstab.
Zollbetrag.
Neu-
Drachmen. Lepta.
5. Die in der vorigen Nummer aufgeführten Gegenstände, jedoch
fein polirt oder vergoldet.
6. Feilen und im Allgemeinen alle nicht besonders genannten Gegen-
stände von Stahl, zu Bauzwecken, für Eisenbahnen etc.,
welche nicht zur Kategorie der fein gearbeiteten Waaren
gehören. . . . . . .. . ..
a) Nägel, Stifte und Schrauben, von Eisen, ohne Unter-
schied der Größe und der Verwendng
b) Gegenstände der vorerwähnten Art von Kupfer oder Zink,
in oder ohne Verbindung mit anderen unedlen Metallen
(sofern Kupfer bezw. Zink vorherrscht) ..
8. a) Eiserne Näh- oder Stricknadeln, weder polirt noch ver-
goldet . . . . . . . . ..
b) Aehnliche, wie im Absatz a erwähnte Gegenstände von
Stahl oder von polirtem oder vergoldetem Eisen
Anmerkung. Den vorstehenden Zollsätzen unterliegen auch
Häkelhaken, Stick- oder Stricknadeln, welche mit einem
Kopf von Masse oder einem Griff von gewöhnlichem
Bein) von Bronzedraht, von Holz oder von gemeinem
Metall versehen sind.
9. Nähnadeln von Stahl, ohne Unterschied der Größe oder der
Bearbeitung, in Päckchen oder in Etuis von Papier,
Holz oder anderem Material, ohne Abzug für die be-
treffenden Etuis oder Päckchen
10. Saug- und Druckpumpen, Feuerspritzen, von Eisen oder
anderen Metallen, oder von Eisen in Verbindung mit
anderen Materialen . . . ...
11. Nähmaschinen jeder Art; einzelne für sich eingehende Theile
dieser Maschinen ...
12. Maschinen für landwirthschaftliche oder gewerbliche Zwecke;
einzelne für sich eingehende Stücke oder Theile dieser
Maschinen . . ..
Anmerkung. Maschinen zum Schneiden von Taback,
zur Fabrikation von Cigarretten, zum Raffiniren von
Petroleum, zur Fabrikation von Spielkarten, Zünd-
hölzchen und für sonstige Industriezweige, die aus-
Reichs. Gesetzbl. 1885.
Oka
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Oka
zollfrei
ollfrei
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zollfrei
gollfrei
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