Nr.
Gegenstand.
Maaßstab.
Zollbetrag.
Neu-
Drachmen.
Lepta.
13.
14.
schließlich Staatsmonopol sind, genießen keine Zoll-
freiheit. Die Einfuhr derselben ist bei Strafe der
Konfiskation verboten.
Als Theile von Maschinen, welche Zollfreiheit genießen,
werden nicht angesehen:
a) Spindeln, Spulen und Rollrädchen von Holz für
Spinnereien oder Webereien;
b) Schläuche von Leder, Flachs, Jute, neuseeländi-
schem Flachs (phormium tenax), Abaca, Hanf,
Baumwolle, Seide und sonstigen vegetabilischen oder
animalischen Materialien (mit Ausnahme der Schläuche
aus Guttapercha und Kautschuck);
e) Röhren und sonstige Artikel von Glas oder Krystall;
d) Metallgewebe (aus Metalldraht) mit Ausnahme der
Drahtcylinder zur Papierfabrikation;
e) Nägel, Stifte und Schrauben, mit Ausnahme der-
jenigen aus Kupfer oder Zink in oder ohne Ver-
bindung mit anderen Materialien;
f) Filz;
g) alles bearbeitete Holz, bei welchem eine andere Ver-
wendung als zu Maschinentheilen stattfinden kann;
h) Röhren von Metall (mit Ausnahme derjenigen von
Kupfer);
i) Hähne von Metall.
Instrumente und Geräthe für wissenschaftliche Zwecke im
Allgemeinen, ohne Rücksicht auf das Material, aus
welchem sie gefertigt sind ·.........
Anmerkung. Als Instrumente und Geräthe zu wissen-
schaftlichen Zwecken werden angesehen: Lanzetten, Schröpf-
eisen und alle medizinischen, chirurgischen, physikalischen,
chemischen, astronomischen und optischen Instrumente,
sowie solche für die Bau- und Feldmeßkunst; ferner
Instrumente und Geräthe zu einem allgemeineren oder
11“
zoll
frei