Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1885. (19)

Nr. 
  
  
Gegenstand. 
Maaßstab. 
Zollbetrag. 
  
Neu- 
Drachmen. 
Lepta. 
  
13. 
14. 
schließlich Staatsmonopol sind, genießen keine Zoll- 
freiheit. Die Einfuhr derselben ist bei Strafe der 
Konfiskation verboten. 
Als Theile von Maschinen, welche Zollfreiheit genießen, 
werden nicht angesehen: 
a) Spindeln, Spulen und Rollrädchen von Holz für 
Spinnereien oder Webereien; 
b) Schläuche von Leder, Flachs, Jute, neuseeländi- 
schem Flachs (phormium tenax), Abaca, Hanf, 
Baumwolle, Seide und sonstigen vegetabilischen oder 
animalischen Materialien (mit Ausnahme der Schläuche 
aus Guttapercha und Kautschuck); 
e) Röhren und sonstige Artikel von Glas oder Krystall; 
d) Metallgewebe (aus Metalldraht) mit Ausnahme der 
Drahtcylinder zur Papierfabrikation; 
e) Nägel, Stifte und Schrauben, mit Ausnahme der- 
jenigen aus Kupfer oder Zink in oder ohne Ver- 
bindung mit anderen Materialien; 
f) Filz; 
g) alles bearbeitete Holz, bei welchem eine andere Ver- 
wendung als zu Maschinentheilen stattfinden kann; 
h) Röhren von Metall (mit Ausnahme derjenigen von 
Kupfer); 
i) Hähne von Metall. 
Instrumente und Geräthe für wissenschaftliche Zwecke im 
Allgemeinen, ohne Rücksicht auf das Material, aus 
welchem sie gefertigt sind ·......... 
Anmerkung. Als Instrumente und Geräthe zu wissen- 
schaftlichen Zwecken werden angesehen: Lanzetten, Schröpf- 
eisen und alle medizinischen, chirurgischen, physikalischen, 
chemischen, astronomischen und optischen Instrumente, 
sowie solche für die Bau- und Feldmeßkunst; ferner 
  
  
Instrumente und Geräthe zu einem allgemeineren oder 
  
  
11“ 
zoll 
  
frei 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.