Volltext : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1881. (72)

Disziplinarbeschwerde  —  Disziplinargesetz.

Gutsbezirke  und  Gemeindeverbände,  der
Kreisausschuß  gegenüber  den  Kreisbeamten
und  den  Amtsvorstehern,  endlich  die  Vorsteher

der  Provinzialanstalten  gegenüber  den  ihnen

untergeordneten  Anstaltsbeamten  mit  Ausnahme
  der  oberen.  Als  Provinzialbehörde
ist  der  Regierungspräsident  Disziplinarvorgesetzter
  der  Kommunalbeamten,  in  Berlin  der

berpräsident,  der  Landesdirektor  gegenüber
den  Provinzialbeamten  mit  Ausnahme  der
oberen.  Als  Miinisterialbehörde  ist  der  Md  J.
die  den  Kommunalbeamten  vorgesetzte  D.  —
Über  die  Strafbefugnis  der  D.  s.  Ordmungsstrafen.
  Für  das  förmliche,  auf
Entfernung  aus  dem  Amte  gerichtete  Verfahren
  ist  entscheidende  D.  erster  Instanz
  der  Kreisausschuß  gegenüber  den
Vorstehern  usw.  und  Beamten  der  Landgemeinden
  und  gleichartigen  Verbänden,  sowie
gegenüber  den  Kreisbeamten,  der  Bezirksausschuß
  gegenüber  den  Vorstehern  und
Mitgliedern  der  städtischen  Behörden  und
den  städtischen  Beamten,  sowie  den  Landesdirektoren
  und  sonstigen  Provinzialbeamten.
  Berufungsinstanz  ist  das  Oberverwaltungsgericht
  (s.  Disziplinar-=gerichte).


III.  D.  für  Lehrer  und  Lehrerinnen  an
Volksschulen  sind  die  Bezirksregierungen,
Dienstvorgesetzte  im  Sinne  des  G.  vom
21.  Juli  1852  (GS.  465)  die  Kreis=  und  Ortsschulinspektoren,
  nicht  die  Magistrate  oder
Schuldeputationen  (U  BBl.  1894,  372).  Wegen
der  Lehrpersonen  an  höheren  Schulen  I.
Gymnasiallehrer  (Vorbildung  usw.):
wegen  der  Universitätslehrer,  sowie  der  Studierenden
  Universitäten  UI  u.  II;  wegen
der.  birchlichen  D.  Geistliche  (Diszin).



Disziplinarbeschwerde  s.  Beschwerde  I.

Disziplinargerichte  sind  die  im  förmlichen

tisziplinarverfahren  entscheidenden  Disziplinarbehörden.
  D.  erster  Instanz  sind:  1.  der

isziplinarhof  zu  Berlin,  2.  die  Provinzialehörden,
  als:  die  Regierungen,  die  Provinzialschulkollegien,
  die  Provinzialsteuerdirektionen,
  die  Oberbergämter,  die  General—
dommissionen,  das  Polizeipräsidium  und  die
Sarektion  für  die  Verwaltung  der  direkten

teuern  in  Berlin,  die  Eisenbahndirektioden,
  und  zwar  in  Ansehung  aller  Beamten,
ie  bei  ihnen  angestellt  oder  ihnen  untergeordnet
  sind,  insoweit  für  sie  nicht  der  Dis-Vp#inarhof
  (l.  d.)  zuständig  ist  (ogl.  auch
DOlMeschl.  vom  23.  Aug.  1853  —  AMIBl.  227.
*m  Provinzialbehörden  werden  gleichgestellt
dee  unter  den  Ministern  stehenden  Zentralwewaltungsbehörden
  in  Dienstzweigen,  für
soslche  heine  Provinzialbehörden  bestehen,
ritkekn  die  Generallandschafts=  und  Haupt-1

  erschaftsdirektionen  (Disziplinargesetz  vom
Al.  Juli  1852  —  EoS.  465  —  §5  24).  Im
r  cickiche  der  Selbstverwaltung  sind  die  enttart
  enden  Disziplinarbehörden  erster  Inausbe
  1.  der  Kreisausschuß  bzw.  Amts-Fsschuß

  in  Hohenzollern  in  Ansehung  der

ür  eindevorsteher  (Amtmänner  in  Westfalen,

germeister  in  der  BRheinprovinz),  der
fen  und  Gutsvorsteher  sowie  der  sonstigen

 

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Beamten  der  Landgemeinden,  der  Verbandsvorsteher,
  der  Amtsvorsteher  und  der  Kreisbeamten
  (36.  88  36,  37;  KrO.  8  68  Ziff.  2,
134  Ziff.  3;  LöEO.  8§  143;  SchlHolstL  .
§  143;  Hesfs  NassLEcb-O.  8§  115;  HohenzeG#mO.
§  107);  2.  der  Bezirksausschuß  in  Ansehung
der  Bürgermeister,  Beigeordneten,  Magistratsmitglieder,
  der  sonstigen  städtischen  Gemeindebeamten,
  gewählten  Mitglieder  des  Kreis-(Stadt-ausschusses,
  des  Landesdirektors,  der
sonstigen  Provinzialbeamten  und  der  Miitglieder
  des  Provinzialausschusses  (3G.  8  20
Ziff.  3;  Hess  RMass  StO.  §  81;  HohenzGemO.
§  107;  LVE.  8§  39;  Prov  O.  §  98  Ziff.  5,  §  51);
3.  das  OV.  in  Ansehung  der  gewählten
Mitglieder  des  Provinzialrates  und  aller  MiitgKieder
  und  stellvertretenden  Mitglieder  des

ezirksausschusses  in  dieser  ihrer  Eigenschaft
(LVG#  8§8  14,  32).  Für  die  Beamten  der
Oberrechnungskammer  —  mit  Ausschluß  der
MAitglieder  —  sowie  für  die  Subaltern=  und
Unterbeamten  des  OVE.  sind  diese  Behörden
selbst  die  entscheidenden  Disziplinarbehörden
(G.  vom  27.  çMärz  1872  —  GS.  278  —  86;  G.
vom  3.  Juli  1875/2.  Aug.  1880  —  GS.  327  —
§  30  a).  Die  zweite  Instanz  bildet  das  St  M.
(Disziplinargesetz  §  41),  an  dessen  Stelle  da,  wo
die  Terwaltungsgerichte  in  erster  Instanz  entscheiden,
  das  O#.  tritt  (s.  die  oben  angezogenen
Vorschriften  des  Zuständigkeitsgesetzes).  Nach
§  1  des  G.,  betr.  das  Disziplinarverfahren
vor  dem  OW.,  vom  8.  Mai  1889  (GS.  107)
wird  zur  Entscheidung  in  denjenigen  auf  Entfernung
  aus  dem  Amte  gerichteten  förmlichen
Disziplinaruntersuchungen,  in  welchen  die  Gesetze
  zu  derselben  das  Plenum  des  O#.  oder
das  OVG.  berufen,  bei  diesem  ein  Disziplinarsenat
  gebildet.  S.  das  Nähere  Disziplinarsenat
  beim  Oberverwaltungsgericht,
und  im  übrigen  Disziplinarkammern
und  Reichsbeamte.

Disziplinargesetz.  Das  G.,  betr.  die  Dienstvergehen
  der  nicht  richterlichen  Beamten,
die  Versetzung  derselben  auf  eine  andere
Stelle  oder  in  den  Ruhestand,  vom  21.  Juli
1852  (GS.  465)  bildet  im  Verein  mit  dem
G.  vom  7.  Mai  1851,  betr.  die  Dienstvergehen
  der  Richter  und  die  unfreiwillige
Versetzung  derselben  auf  eine  andere  Stelle
oder  in  den  Ruhestand  (GS.  218),  die  Grundlage
  der  gegenwärtig  in  Preußen  bestehenden
  Gesetzgebung  über  die  Beamten=  bzw.
Dienstdisziplin.  Dieser  sind  alle  Staatsbeamten
  unterworfen  und  es  treten  kraft  ihrer
Strafen  für  Verletzung  der  Dienstpflichten  ein,
insoweit  nicht  dadurch  Kriminalstrafen  verwirkt
  sind.  Das  G.  vom  21.  Juli  1852  gilt
jetzt  mit  den  Abänderungen,  die  es  durch  das
G.,  betr.  die  Abänderung  von  Bestimmungen
der  Disziplinargesetze,  vom  9.  April  1879
(6S.  345)  erfahren  hat,  im  ganzen  Umfange
der  Monarchie  (AE.  vom  6.  Febr.  1854  —
GS.  80;  V.  vom  23.  Sept.  1867  —  GS.  1613;
G.  vom  23.  März  1873  —  GS.  107  —  5  2;
G.  vom  25.  Febr.  1878  —  GS.  97  —  und  G.
vom  9.  April  1879  —  GEE.  345  —  8  27).  Es
findet  unter  den  darin  ausdrücklich  gemachten
Beschränkungen  auf  alle  in  unmittelbarem
oder  mittelbarem  Staatsdienst  stehenden  Be-