Landesverwaltungsgesetz. § 108. 59
Bei Kompentenzkonflikten § 113; bei Disziplinarsachen 8 157 no. 2.
Die Befreiung bezieht sich nur auf die Kosten (8 106) und erstreckt
sich nicht auch auf die baaren Auslagen (88 103, 104, 108, 109).
Nr. 1: § 34 Abs. 2; Gesetz über die Polizeiverwaltung vom 11.
März 1880 § 4 im Anhang unter II; Kreis O. 88 69, 70, 71.
Fiskus ist kostenfrei (O. V. G. V. S. 453). Kostenfreiheit tritt nur
ein, wenn die unterliegende Behörde als solche Partei ist, nicht aber,
wenn sie auch in Vertretung eines anderen Rechtssubjekts (Korporation)
gehandelt hat. O. V.G. Plenarentsch. vom 15. Januar 1870 (V. S. 441).
In Beschlußsachen § 124 Abf. 3.
Nr. 2: Gleichviel bei welchem Gericht. §§ 64, 67, 80, 86, 89,
92. 95.
Nr. 3: Nach Zuständ. Ges. § 43 tritt jetzt Beschlußverfahren ein.
Nr. 4: 88 82, 95.
Nr. 5: § 98 des Reichs-Gerichtskostengesetzes vom 18. Juni 1878
(R.G. Bl. S. 141) und §§ 4, 5, 6 des Gesetzes, betr. den Ansatz und
die Erhebung der Gerichtskosten, vom 10. Mai 1851 (Ges. S. S. 622).
Nach dem Reichsgesetz vom 24. Dezember 1883 (R.G.Bl. 1884 S. 1)
sind in dem Verfahren vor dem Reichsgericht von Zahlung der Gebühren
befreit:
1. öffentliche Armen-, Kranken-, Arbeits= und Besserungsanstalten,
ferner Waisenhäuser und andere milde
Stiftungen, kusesern solche nicht einzelne Familien oder
bestimmte Personen betreffen, oder in bloßen Studienstipendien
bestehen;
2. öffentliche Volksschulen;
3. öffentlich gelehrte Anstalten und Schulen, Kirchen,
Pfarreien, Kaplaneien, Vikarien und Küstereien, jedoch
nur insoweit, als die Einnahmen derselben die etatsmäßige
Ausgabe, einschließlich der Besoldung oder des
statt dieser überlassenen Nießbrauchs, nicht übersteigen,
und dieses durch ein Zeugniß der denselben vorgesetzten
Staatsbehörden bescheinigt wird. Insoweit aber in
Rechtsstreitigkeiten derselben solche Ansprüche, welche
lediglich das zeitige Interesse derjenigen berühren,
welchen die Nutzung des betreffenden Bermögens für
ihre Person zuseh zugleich mitverhandelt werden,
paten letztere die auf ihren Theil verhältnißmäßig
allenden Gebühren zu tragen.
§. 108. Die Kosten und baaren Auslagen des Verfahrens
werden für jede Instanz von dem Gerichte festgesetnzt,
bei dem die Sache selbst anhängig gewesen ist.