Full text : Die gesammten Organisationsgesetze für die innere Verwaltung des Preußischen Staates.

Landesverwaltungsgesetz.  §  108.  59

Bei  Kompentenzkonflikten  §  113;  bei  Disziplinarsachen  8  157  no.  2.

Die  Befreiung  bezieht  sich  nur  auf  die  Kosten  (8  106)  und  erstreckt
sich  nicht  auch  auf  die  baaren  Auslagen  (88  103,  104,  108,  109).

Nr.  1:  §  34  Abs.  2;  Gesetz  über  die  Polizeiverwaltung  vom  11.
März  1880  §  4  im  Anhang  unter  II;  Kreis  O.  88  69,  70,  71.

Fiskus  ist  kostenfrei  (O.  V.  G.  V.  S.  453).  Kostenfreiheit  tritt  nur
ein,  wenn  die  unterliegende  Behörde  als  solche  Partei  ist,  nicht  aber,
wenn  sie  auch  in  Vertretung  eines  anderen  Rechtssubjekts  (Korporation)
gehandelt  hat.  O.  V.G.  Plenarentsch.  vom  15.  Januar  1870  (V.  S.  441).

In  Beschlußsachen  §  124  Abf.  3.

Nr.  2:  Gleichviel  bei  welchem  Gericht.  §§  64,  67,  80,  86,  89,
92.  95.

Nr.  3:  Nach  Zuständ.  Ges.  §  43  tritt  jetzt  Beschlußverfahren  ein.

Nr.  4:  88  82,  95.

Nr.  5:  §  98  des  Reichs-Gerichtskostengesetzes  vom  18.  Juni  1878
(R.G.  Bl.  S.  141)  und  §§  4,  5,  6  des  Gesetzes,  betr.  den  Ansatz  und
die  Erhebung  der  Gerichtskosten,  vom  10.  Mai  1851  (Ges.  S.  S.  622).
Nach  dem  Reichsgesetz  vom  24.  Dezember  1883  (R.G.Bl.  1884  S.  1)
sind  in  dem  Verfahren  vor  dem  Reichsgericht  von  Zahlung  der  Gebühren
befreit:

1.  öffentliche  Armen-,  Kranken-,  Arbeits=  und  Besserungsanstalten,
  ferner  Waisenhäuser  und  andere  milde
Stiftungen,  kusesern  solche  nicht  einzelne  Familien  oder
bestimmte  Personen  betreffen,  oder  in  bloßen  Studienstipendien
  bestehen;

2.  öffentliche  Volksschulen;

3.  öffentlich  gelehrte  Anstalten  und  Schulen,  Kirchen,
Pfarreien,  Kaplaneien,  Vikarien  und  Küstereien,  jedoch
nur  insoweit,  als  die  Einnahmen  derselben  die  etatsmäßige
  Ausgabe,  einschließlich  der  Besoldung  oder  des
statt  dieser  überlassenen  Nießbrauchs,  nicht  übersteigen,
und  dieses  durch  ein  Zeugniß  der  denselben  vorgesetzten
Staatsbehörden  bescheinigt  wird.  Insoweit  aber  in
Rechtsstreitigkeiten  derselben  solche  Ansprüche,  welche
lediglich  das  zeitige  Interesse  derjenigen  berühren,
welchen  die  Nutzung  des  betreffenden  Bermögens  für
ihre  Person  zuseh  zugleich  mitverhandelt  werden,
paten  letztere  die  auf  ihren  Theil  verhältnißmäßig
allenden  Gebühren  zu  tragen.

§.  108.  Die  Kosten  und  baaren  Auslagen  des  Verfahrens
  werden  für  jede  Instanz  von  dem  Gerichte  festgesetnzt,
  bei  dem  die  Sache  selbst  anhängig  gewesen  ist.