Volltext : Die gesammten Organisationsgesetze für die innere Verwaltung des Preußischen Staates.

264  Zuständigkeitsgesetz.  §  36.

Grenzen  ihrer  Zuständigkeit  festgestellten  Leistungen  auf
den  Haushaltsetat  zu  bringen  oder  außerordentlich  zu
genehmigen,  beziehungsweise  zu  erfüllen,  so  verfügt  der
Landrath,  unter  Anführung  der  Gründe,  die  Eintragung
in  den  Etat,  beziehungsweise  die  Feststellung  der  außer—
ordentlichen  Ausgabe.

Gegen  die  Verfügung  des  Landraths  steht  der  Gemeinde
beziehungsweise  dem  Besitzer  des  Guts  die  Klage  bei
dem  Bezirksausschusse  zu.

—  Bisher  8  51.—
88  19,  37,  48;  KreisO.  88  51,  72,  180;  Prov.  O.  §  121.

§.  36.  Bezüglich  der  Dienstvergehen  der  Gemeindevorsteher,
  Schöffen,  Mitglieder  des  Gemeindevorstandes
und  sonstigen  Gemeindebeamten,  sowie  der  Gutsvorsteher
kommen  die  Bestimmungen  des  Gesetzes  vom  21.  Juli
1852  mit  folgenden  Maßgaben  zur  Anwendung:

1)  Die  Befugniß,  gegen  die  Gemeindevorsteher  (Amtmänner
  in  Westfalen,  Bürgermeister  in  der  Rheinprovinz),
  Schöffen,  Mitglieder  des  kollegialischen
Gemeindevorstandes  und  sonstige  Gemeindebeamten,
sowie  gegen  Gutsvorsteher  Ordnungsstrafen  zu
verhängen,  steht  dem  Landrathe,  und  im  Umfange
des  den  Provinzialbehörden  beigelegten  Ordnungsstrafrechts
  dem  Regierungspräsidenten  zu.

Gegen  die  Strafverfügungen  des  Landraths
findet  innerhalb  zwei  Wochen  die  Beschwerde  an
den  Regierungspräsidenten,  gegen  die  Strafverfügungen
  des  Regierungspräsidenten  innerhalb
gleicher  Frist  die  Beschwerde  an  den  Oberpräsidenten
  statt.

2)  Gegen  die  von  dem  Amtmann  in  Westfalen  oder
von  dem  Bürgermeister  in  der  Rheinprovinz  auf
Grund  des  §.  83  der  Westfälischen  Landgemeindeordnung
  vom  19.  März  1856,  beziehungsweise