264 Zuständigkeitsgesetz. § 36.
Grenzen ihrer Zuständigkeit festgestellten Leistungen auf
den Haushaltsetat zu bringen oder außerordentlich zu
genehmigen, beziehungsweise zu erfüllen, so verfügt der
Landrath, unter Anführung der Gründe, die Eintragung
in den Etat, beziehungsweise die Feststellung der außer—
ordentlichen Ausgabe.
Gegen die Verfügung des Landraths steht der Gemeinde
beziehungsweise dem Besitzer des Guts die Klage bei
dem Bezirksausschusse zu.
— Bisher 8 51.—
88 19, 37, 48; KreisO. 88 51, 72, 180; Prov. O. § 121.
§. 36. Bezüglich der Dienstvergehen der Gemeindevorsteher,
Schöffen, Mitglieder des Gemeindevorstandes
und sonstigen Gemeindebeamten, sowie der Gutsvorsteher
kommen die Bestimmungen des Gesetzes vom 21. Juli
1852 mit folgenden Maßgaben zur Anwendung:
1) Die Befugniß, gegen die Gemeindevorsteher (Amtmänner
in Westfalen, Bürgermeister in der Rheinprovinz),
Schöffen, Mitglieder des kollegialischen
Gemeindevorstandes und sonstige Gemeindebeamten,
sowie gegen Gutsvorsteher Ordnungsstrafen zu
verhängen, steht dem Landrathe, und im Umfange
des den Provinzialbehörden beigelegten Ordnungsstrafrechts
dem Regierungspräsidenten zu.
Gegen die Strafverfügungen des Landraths
findet innerhalb zwei Wochen die Beschwerde an
den Regierungspräsidenten, gegen die Strafverfügungen
des Regierungspräsidenten innerhalb
gleicher Frist die Beschwerde an den Oberpräsidenten
statt.
2) Gegen die von dem Amtmann in Westfalen oder
von dem Bürgermeister in der Rheinprovinz auf
Grund des §. 83 der Westfälischen Landgemeindeordnung
vom 19. März 1856, beziehungsweise