Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1885. (19)

Reichs—  Gesetzblatt.

№ 16.



 

 

 

Inhalt:  Gesetz,  betreffend  die  Abänderung  des  Zollvereinigungsvertrages  vom  8.  Juli  1867.  S.  109.

 

(Nr.  1605.)  Gesetz,  betreffend  die  Abänderung  des  Zollvereinigungsvertrages  vom  8.  Juli  1867.
Vom  27.  Mai  1885.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths
und  des  Reichstags,  was  folgt:
§. 1

Die  Bestimmung  unter  Ziffer  1  des  Artikels  5  des  Zollvereinigungsvertrages
vom  8.  Juli  1867  (Bundes-Gesetzbl.  S.  81),  wonach  von  allen  bei  der  Einfuhr
mit  mehr  als  15  Groschen  vom  Zentner  (3  Mark  von  100  Kilogramm)  belegten
ausländischen  Erzeugnissen  keine  weitere  Abgabe  irgend  einer  Art,  sei  es  für  Rechnung
  des  Staates  oder  für  Rechnung  von  Kommunen  und  Korporationen,  erhoben
werden  darf,  findet  auf  Mehl  und  andere  Mühlenfabrikate,  desgleichen  auf  Backwaaren,
  Fleisch,  Fleischwaaren  und  Fett,  sowie  ferner,  insoweit  es  sich  um  die
Besteuerung  für  Rechnung  von  Kommunen  und  Korporationen  handelt,  auf  Bier
und  Branntwein  keine  Anwendung.

  §.  2.
Dieses  Gesetz  tritt  sofort  in  Kraft.  Gleichzeitig  tritt  §.  4  des  Gesetzes  vom
20.  Februar  d.  J.,  betreffend  die  vorläufige  Einführung  von  Aenderungen  des
Zolltarifs  (Reichs-Gesetzbl.  S.  15),  außer  Kraft.
Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.
Gegeben  Berlin,  den  27.  Mai  1885.

(L.  S.)  Wilhelm.

Fürst  von  Bismarck.

 

 

Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.

 

Reichs-Gesetzbl.  1885.  24

Ausgegeben  zu  Berlin  den  28.  Mai  1885.