Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1885. (19)

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b)  bezüglich  der  in  Nr.  5  d α  enthaltenen  Artikel  mit  Ausnahme  von
Raps  und  Rübsaat,
der  Nr.  8 c 1  (Bau-  und  Nutzholz  etc.),
ferner  bezüglich  des  in  Nr.  23  enthaltenen  Artikels  hartes  Kammgarn  etc.
am  ersten  Oktober  1885;

c)  bezüglich  der  Nr.  5  i  (Cichorien  etc.)
am  1.  Januar  1886;

d)  bezüglich  sämmtlicher  übrigen,  im  Tarif  aufgeführten  Gegenstände,  einschließlich

  Raps  und  Rübsaat,
am  1.  Juli  1885.

In  Betreff  derjenigen  Positionen  des  Zolltarifs,  welche  auf  Grund  des
§.  1  des  Gesetzes,  betreffend  die  vorläufige  Einführung  von  Aenderungen  des
Zolltarifs,  vom  20.  Februar  1885  (Reichs-Gesetzbl.  S.  15)  durch  Anordnung
des  Reichskanzlers  bereits  in  vorläufige  Hebung  gesetzt  sind,  bleibt  diese  Anordnung
bis  zum  1.  Juli  d.  J.  in  Kraft.

Für  denjenigen  in  Spanien  oder  einem  der  vertragsmäßig  meistbegünstigten
Staaten  nachweislich  produzirten  Roggen,  welcher  auf  Grund  von  nachweislich
vor  dem  12.  Mai  1885  abgeschlossenen  Verträgen  eingeführt  wird,  kommt  der
Zollsatz  von  1  Mark  für  100  Kilogramm  zur  Anwendung,  sofern  die  Einfuhr
der  Waare  bis  zum  1.  August  1885  erfolgt.

Bezüglich  der  Führung  des  Nachweises  über  den  Vertragsabschluß,  sowie
bezüglich  der  Einfuhr  solchen  Roggens  über  Häfen  des  Zollauslandes,  finden  die
Bestimmungen  des  §.  3  dieses  Gesetzes  analoge  Anwendung.

§.  5.

Der  Reichskanzler  wird  ermächtigt,  den  Text  des  Zolltarifgesetzes  vom
15.  Juli  1879,  wie  er  sich  aus  den  Aenderungen  ergiebt,  welche  in  diesem  Gesetze
und  den  Gesetzen  vom  6.  Juni  1880  (Reichs-Gesetzbl.  S.  120),  19.  Juni  1881
(Reichs-Gesetzbl.  S.  119),  21.  Juni  1881  (Reichs-Gesetzbl.  S.  121)  und  23.  Juni
1882  (Reichs-Gesetzbl.  S.  59)  festgestellt  sind,  durch  das  Reichs-Gesetzblatt  bekannt
zu  machen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  22.  Mai  1885.

(L.  S.)  Wilhelm.

Fürst  von  Bismarck.