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Wagen der Reisenden auf besondere Erlaubniß auch in dem Falle,
wenn sie zur Zeit der Einfuhr nicht als Transportmittel ihrer Besitzer
dienten, sofern sie nur erweislich schon seither im Gebrauche derselben
sich befunden haben und zu deren weiterem Gebrauche bestimmt sind.
Pferde und andere Thiere, wenn aus ihrem Gebrauche beim
Eingange überzeugend hervorgeht, daß sie als Zug- oder Lastthiere zur
Bespannung eines Reise- oder Frachtwagens gehören, zum Waaren-
tragen oder zur Beförderung von Reisenden dienen.
6. Fässer, Säcke u. s. w., leere, welche entweder zum Behufe des Einkaufs von
Oel, Getreide und dergleichen vom Auslande mit der Bestimmung des
Wiederausganges eingebracht werden, oder welche, nachdem Oel u. s. w.
darin ausgeführt worden, aus dem Auslande zurückkommen, in beiden
Fällen unter Festhaltung der Identität und, nach Befinden, Sicher-
stellung der Eingangsabgabe. Bei gebrauchten leeren Säcken, Fässern u. s. w.
wird jedoch von einer Kontrole der Identität abgesehen, sobald kein
Zweifel dagegen besteht, daß dieselben als Emballage für ausgeführtes
Getreide u. s. w. gedient haben, oder als solche zur Ausfuhr von Ge-
treide u. s. w. zu dienen bestimmt sind.
7. Musterkarten und Muster in Abschnitten oder Proben, welche nur zum
Gebrauche als solche geeignet sind.
8. Kunstsachen, welche zu Kunstausstellungen oder für landesherrliche oder
sonstige öffentliche Kunst-Institute und Sammlungen, auch andere
Gegenstände, welche für Bibliotheken und andere wissenschaftliche Samm-
lungen öffentlicher Anstalten, imgleichen Naturalien, welche für wissen-
schaftliche Sammlungen eingehen.
9. Alterthümliche Gegenstände (Antiken, Antiquitäten), wenn ihre Be-
schaffenheit darüber keinen Zweifel läßt, daß ihr Werth hauptsächlich
nur in ihrem Alter liegt, und sie sich zu keinem anderen Zwecke und
Gebrauche als zu Sammlungen eignen.
10. Materialien, welche zum Bau, zur Reparatur oder zur Ausrüstung von
Seeschiffen verwendet werden, einschließlich der gewöhnlichen Schiffs-
utensilien, unter den vom Bundesrath zu erlassenden näheren Be-
stimmungen.
Hinsichtlich der metallenen, für die bezeichneten Zwecke verwendeten
Gegenstände bewendet es bei den bestehenden Vorschriften.
§. 6.
Waaren, welche aus Staaten kommen, welche deutsche Schiffe oder Waaren
deutscher Herkunft ungünstiger behandeln, als diejenigen anderer Staaten, können,
soweit nicht Vertragsbestimmungen entgegenstehen, mit einem Zuschlage bis zu
50 Prozent des Betrages der tarifmäßigen Eingangsabgabe belegt werden.
Die Erhebung eines solchen Zuschlages wird nach erfolgter Zustimmung des
Bundesraths durch Kaiserliche Verordnung angeordnet.