Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1885. (19)

— 114 — 
Wagen der Reisenden auf besondere Erlaubniß auch in dem Falle, 
wenn sie zur Zeit der Einfuhr nicht als Transportmittel ihrer Besitzer 
dienten, sofern sie nur erweislich schon seither im Gebrauche derselben 
sich befunden haben und zu deren weiterem Gebrauche bestimmt sind. 
Pferde und andere Thiere, wenn aus ihrem Gebrauche beim 
Eingange überzeugend hervorgeht, daß sie als Zug- oder Lastthiere zur 
Bespannung eines Reise- oder Frachtwagens gehören, zum Waaren- 
tragen oder zur Beförderung von Reisenden dienen. 
6. Fässer, Säcke u. s. w., leere, welche entweder zum Behufe des Einkaufs von 
Oel, Getreide und dergleichen vom Auslande mit der Bestimmung des 
Wiederausganges eingebracht werden, oder welche, nachdem Oel u. s. w. 
darin ausgeführt worden, aus dem Auslande zurückkommen, in beiden 
Fällen unter Festhaltung der Identität und, nach Befinden, Sicher- 
stellung der Eingangsabgabe. Bei gebrauchten leeren Säcken, Fässern u. s. w. 
wird jedoch von einer Kontrole der Identität abgesehen, sobald kein 
Zweifel dagegen besteht, daß dieselben als Emballage für ausgeführtes 
Getreide u. s. w. gedient haben, oder als solche zur Ausfuhr von Ge- 
treide u. s. w. zu dienen bestimmt sind. 
7. Musterkarten und Muster in Abschnitten oder Proben, welche nur zum 
Gebrauche als solche geeignet sind. 
8. Kunstsachen, welche zu Kunstausstellungen oder für landesherrliche oder 
sonstige öffentliche Kunst-Institute und Sammlungen, auch andere 
Gegenstände, welche für Bibliotheken und andere wissenschaftliche Samm- 
lungen öffentlicher Anstalten, imgleichen Naturalien, welche für wissen- 
schaftliche Sammlungen eingehen. 
9. Alterthümliche Gegenstände (Antiken, Antiquitäten), wenn ihre Be- 
schaffenheit darüber keinen Zweifel läßt, daß ihr Werth hauptsächlich 
nur in ihrem Alter liegt, und sie sich zu keinem anderen Zwecke und 
Gebrauche als zu Sammlungen eignen. 
10. Materialien, welche zum Bau, zur Reparatur oder zur Ausrüstung von 
Seeschiffen verwendet werden, einschließlich der gewöhnlichen Schiffs- 
utensilien, unter den vom Bundesrath zu erlassenden näheren Be- 
stimmungen. 
Hinsichtlich der metallenen, für die bezeichneten Zwecke verwendeten 
Gegenstände bewendet es bei den bestehenden Vorschriften. 
§. 6. 
Waaren, welche aus Staaten kommen, welche deutsche Schiffe oder Waaren 
deutscher Herkunft ungünstiger behandeln, als diejenigen anderer Staaten, können, 
soweit nicht Vertragsbestimmungen entgegenstehen, mit einem Zuschlage bis zu 
50 Prozent des Betrages der tarifmäßigen Eingangsabgabe belegt werden. 
Die Erhebung eines solchen Zuschlages wird nach erfolgter Zustimmung des 
Bundesraths durch Kaiserliche Verordnung angeordnet.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.