Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1885. (19)

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β) Eisen, welches zu groben Bestandtheilen 
von Maschinen und Wagen roh vorge- 
schmiedet ist; Brücken und Brückenbestand- 
theile; Anker, Ketten und Drahtseile; Eisen- 
bahnachsen, Eisenbahnradeisen, Eisenbahn- 
räder, Puffer, Kanonenrohre, Ambose, 
Schraubstöcke, Winden, Hackennägel, 
  
  
 Maaßstab 
Nummer Benennung der Gegenstände. der Zollsatz 
 Verzollung. 
Mark. 
6 Eisen und Eisenwaaren: 
a) Roheisen aller Art; Brucheisen und Abfälle aller 
Art von Eisen, soweit nicht unter Nr. 1 genannt         100 Kilogramm 1 
b) schmiedbares Eisen (Schweißeisen, Schweißstahl, 
Flußeisen, Flußstahl) in Stäben, mit Einschluß des 
faconnirten; Radkranzeisen; Pflugschaareneisen; Eck- 
und Winkeleisen; Eisenbahnschienen; Eisenbahn- 
laschen, Unterlagsplatten und Schwellen desgl. 2,50 
Anmerkung zu b: 
Luppeneisen, noch Schlacken enthaltend; Rohschienen; 
Ingots ... .. . .. .. . . .. . . . . . . . .. .. .. .. . . . . . .. desgl. 1,50 
c) Platten und Bleche aus schmiedbarem Eisen: 
1. rohe .. desgl. 3 
2. polirte, gefirnißte, lackirte, verkupferte, verzinnte 
(Weißblech), verzinkte oder verbleite desgl. 5 
d) Draht, auch verkupfert, verzinnt, verzinkt, verbleit) 
polirt oder gefirnißt . . ... desgl. 3 
Anmerkung zu b und d: 
Schmiedbares Eisen in Form von Stäben oder Walz- 
draht zur Kratzendrahtfabrikation auf Erlaubnißschein 
unter Kontrole . . ... desgl. 0,50 
e) Eisenwaaren: 
1. ganz grobe: 
α) aus Eisenguß desgl. 2,50
	        
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