Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1885. (19)

  
Nummer. 
— 124 — 
  
Benennung der Gegenstände. 
— 
Maaßstab 
der 
Verzollung. 
Zollsatz 
Mark. 
  
  
anderen Materialien, soweit sie dadurch nicht 
unter Nr. 20 fallen ... 
γ) Nähnadeln; Schreibfedern aus Stahl und 
anderen unedlen Metallen; Uhrwerke zu 
anderen als Thurm- und Taschenuhren, 
sowie Uhrfournituren aus unedlen Metallen; 
Gewehre aller Art. ......... ... .. ... 
7   Erden, Erze, edle Metalle, Asbest und Asbest- 
waaren: 
a) Erden und rohe mineralische Stoffe, auch ge- 
brannt, geschlemmt oder gemahlen, imgleichen Erze, 
auch aufbereitete, soweit diese Gegenstände nicht 
mit einem Zollsatze namentlich betroffen sind; edle 
Metalle, gemünzt, in Barren oder Bruch, Asbest- 
fiber, auch gereinigt; Asbestkitt und Asbestanstrich- 
b) Pappe und Papier aus Asbest in Bogen, Rollen 
oder Platten: 
1. ungeformt . . .. 
2. geformt, auch durchlocht .. ... 
c) Garne, Schnüre, Stränge, Stricke und Seile aus 
Asbest, auch in Verbindung mit anderen Spinn- 
materialen . . .. 
d) Asbestgewebe, auch in Verbindung mit anderen 
Spinnmaterialen 
e) Asbestwaaren, anderweit nicht genannt, auch in 
Verbindung mit anderen Materialien, soweit sie 
dadurch nicht unter Nr. 20 fallen 
8   Flachs und andere vegetabilische Spinnstoffe mit 
Ausnahme der Baumwolle, roh, geröstet, ge- 
brochen oder gehechelt, auch Abfälle . . . ... 
  
100 Kilogramm 
desgl. 
100 Kilogramm 
desgl. 
desgl. 
desgl. 
desgl. 
  
24 
60 
10 
24 
24 
40 
60
	        
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