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f) farbiges mit Ausnahme des unter a, d unde be-
griffenen, bemaltes oder vergoldetes (versilbertes)
Glas) Glasflüsse (unechte rohe Steine) ohne Fassung;
Glaswaaren und Emailwaaren in Verbindung mit
Nummer Maaßstab
Benennung der Gegenstände. der Zollsatz
Verzollung.
Mark.
b) weißes Hohlglas, ungemustertes, ungeschliffenes,
unabgeriebenes, ungepreßtes, oder nur mit ab-
geschliffenen oder eingeriebenen Stöpseln, Böden
oder Rändern 100 Kilogramm 8
brutto
c) Fenster- und Tafelglas in seiner natürlichen Farbe
(grün, halb und ganz weiß), ungeschliffen, unge-
mustert; wenn die einfache Höhe und die einfache
Breite zusammen betragen:
1. bis 120 Centimettter 100 Kilogramm 6
2. über 120 bis 200 Centimeteer 100 Kilogramm 8
brutto
3. über 200 Centimeter ...... ....... .. . . .. desgl. 10
d) 1. Spiegelglas, rohes, ungeschliffenes 100 Kilogramm 3
2. Tafel- (Fenster-) und Spiegelglas, geschliffenes,
polirtes, gemustertes, mattes, auch farbiges;
belegtes aller Art. . . .. ................. 100 Kilogramm 24
brutto
e) Behänge zu Kronleuchtern von Glas, Glasknöpfe,
auch gefärbte; massives weißes Glas, nicht besonders
benanntes; gepreßtes, geschliffenes, polirtes, ab-
geriebenes, geschnittenes, geätztes, gemustertes Glas,
insoweit es nicht unter d oder f fällt ........ . 100 Kilogramm 24
Anmerkung zu e:
Glasplättchen, Glasperlen, Glasschmelz, Glastropfen,
auch gefärbt .. .. .... .... .. .. . . . ... . . .. . . . ... desgl. 4