Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1885. (19)

  
  
  
  
Maaßstab 
Benennung der Segenstände. der Sollsatz 
Verzollung. 
Nummer Mark 
anderen Materialien, soweit sie dadurch nicht unter 
Nr. 20 fallen . . .. 100 Kilogramm 30 
Anmerkung zu f: 
Milchglas und Alabasterglas, ungemustertes, un- 
geschliffenes, unabgeriebenes, unbemaltes, ungepreßtes, 
oder nur mit abgeschliffenen oder eingeriebenen Stöpseln, 
Böden und Rändern desgl. 10 
11 Haare von Pferden und Menschen, sowie Waa- 
ren daraus; Federn und Borsten: 
a) Pferdehaare, roh, gehechelt, gesotten, gefärbt, auch 
in Lockenform gelegt, gesponnen; Borsten; Oeltücher; 
rohe Bettfedern frei 
b) Geflechte von Pferdehaaren; Gewebe, auch mit 
anderen Gespinnsten gemischt, sofern mindestens die 
ganze Kette oder der ganze Einschlag aus Pferde- 
haaren besteht .. .. . . . . .... .. .. ....... . ... 100 Kilogramm 48 
c) Menschenhaare, roh, oder in der unter a bezeich- 
neten weiteren Bearbeitung desgl. 100 
d) Perrückenmacher- und andere Arbeiten aus Haaren 
und Haarimitationen desgl. 200 
e) Schreibfedern (Federspulen), rohe; Schmuckfedern, 
nicht unter g begriffen desgl. 3 
f) Schreibfedern, gezogen; Bettfedern, gereinigt und 
zugerichtet ... desgl. 6 
g) zugerichtete Schmuckfedern desgl. 900 
12 Häute und Felle: 
a) Häute und Felle, rohe (grüne, gesalzene, gekalkte, 
trockene), zur Lederbereitung, auch enthaart frei 
b) Felle zur Pelzwerk- (Rauchwaaren-) Bereitung frei 
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Reichs- Gesetzbl. 1885.
	        
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