Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1885. (19)

§. 2. 
Material, Gestalt und Einrichtung. 
Die Maaße sollen aus Material von solcher Struktur sowie in solcher 
Gestalt und Querschnittsgröße ausgeführt sein, daß ihre Länge beim Gebrauch 
keine Schwankungen erfahren kann, welche die im Verkehr zu duldenden Fehler- 
grenzen übersteigen. 
Zulässig sind sowohl End- als Strichmaaße, und zwar: 
1. aus einem Stücke bestehende Maaßstäbe; 
2. aus mehreren Stücken bestehende Maaße, für deren Zusammenfügung 
in derjenigen gegenseitigen Lage der beweglichen Theile, welche die nor- 
male Länge des ganzen Maaßes ergiebt, eine genügende Stabilität 
gesichert ist; 
3. Bandmaaße aus Stahl. 
Für größere Längen als 10 Meter sind nur Bandmaaße zulässig; für 
kleinere Längen als 1 Meter sind Bandmaaße dagegen nicht zulässig. Für kleinere 
Längen als 0,5 Meter sind auch Werkmaaßstäbe, Langwaarenmaaßstäbe und zu- 
sammenlegbare hölzerne Maaße nicht zulässig (siehe §. 4). 
Bei Endmaaßen aus Holz, Elfenbein oder Material von ähnlicher Ober- 
flächenbeschaffenheit bis einschließlich 0,5 Meter abwärts sind die Enden durch 
metallene Beschläge von hinreichender Stärke zu schützen. 
Die Eintheilungsmarken auf den Maaßen dürfen durch Striche, Punkte, 
Stifte und dergleichen hergestellt werden. Alle Begrenzungen von Theillängen 
sowie von Gesammtlängen sollen jedoch so scharf und unzweideutig sein, daß aus 
der Art der Markirung der Längen keine in Betracht der betreffenden Fehlergrenze 
merklichen Unsicherheiten beim Gebrauche hervorgehen können. Bandmaaße mit 
End-Ringen, deren Mittelpunkte oder deren Begrenzungsflächen in unzweideutig 
bezeichneter Weise die Enden des Maaßes bilden, sind zulässig. 
Es ist gestattet, Maaße, welche den oben aufgestellten Anforderungen ent- 
sprechen, auch dann zu aichen, wenn dieselben Theile zusammengesetzter Meß- 
werkzeuge bilden. 
§. 3. 
Bezeichnung. 
Jedes Maaß ist auf mindestens einer seiner Seitenflächen, und zwar, wenn 
es auf einer oder mehreren dieser Flächen Eintheilungen enthält, auf jeder der 
eingetheilten Flächen mit der deutlichen Bezeichnung seiner Länge nach Meter zu 
versehen. 
Die Bezeichnung soll entweder mit dem vollen Worte Meter oder mit 
dem Buchstaben m ausgeführt werden. 
Statt 0,5 darf auch ½ als Bruchbezeichnung zur Anwendung kommen. 
Bei den Bezeichnungen 0,2 und 0,1 darf nur die dezimale Form zur Anwendung 
kommen.
	        
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