Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1885. (19)

Nummer. 
  
Benennung der Gegenstände. 
  
Maaßstab 
der 
Verzollung. 
Zollsatz 
Mark. 
 
36 
 
35   Stroh- und Bastwaaren: 
a) grobe: 
1. Matten und Fußdecken aus Bast, Stroh, 
Schilf, Gras, Wurzeln, Binsen und der- 
gleichen, ordinäre, gefärbt und ungefärbt. 
2. andere ordinäre Waaren aus Schilf, Gras, 
Wurzeln, Binsen und dergleichen; Körbe, un- 
gefütterte, Flaschenumhüllungen und Schuhe 
aus Bast, Stroh oder Palmblatt, ordinäre; 
Bast- und Strohseile; Strohsitze; alle diese 
ungefärbt . . .. .. .. .. . ... 
b) Strohbänder 
c) feine, sowie alle nicht unter a, b und d begriffene 
Waaren aus Bast, Stroh, Schilf etc., auch in 
Verbindung mit anderen Materialien, soweit sie 
dadurch nicht unter Nr. 20 fallen 
d) Hüte aus Stroh, Rohr, Bast, Binsen, Fischbein, 
Palmblättern und Span: 
1. ohne Garnitur 
2. mit Garnitur . . ... 
Anmerkung zu d: 
Hüte aus Haar oder Hanfgeflechten, aus Sparterie, 
sowie aus Geflechten von sogenannter Baumwollen- 
sparterie und Stroh werden wie Strohhüte behandelt. 
e) Sparterie aller Art .. ................ . . ... 
Theer- Pech; Harze aller Art; Asphalt (Berg- 
theer) 
Reichs- Gesetzbl. 1885. 
  
100 Kilogramm 
desgl. 
desgl. 
desgl. 
1 Stück 
desgl. 
100 Kilogramm 
  
30 
10 
18 
24 
 0,20 
0,40 
90 
frei
	        
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