Nummer.
Benennung der Gegenstände.
Maaßstab
der
Verzollung.
Zollsatz
Mark.
36
35 Stroh- und Bastwaaren:
a) grobe:
1. Matten und Fußdecken aus Bast, Stroh,
Schilf, Gras, Wurzeln, Binsen und der-
gleichen, ordinäre, gefärbt und ungefärbt.
2. andere ordinäre Waaren aus Schilf, Gras,
Wurzeln, Binsen und dergleichen; Körbe, un-
gefütterte, Flaschenumhüllungen und Schuhe
aus Bast, Stroh oder Palmblatt, ordinäre;
Bast- und Strohseile; Strohsitze; alle diese
ungefärbt . . .. .. .. .. . ...
b) Strohbänder
c) feine, sowie alle nicht unter a, b und d begriffene
Waaren aus Bast, Stroh, Schilf etc., auch in
Verbindung mit anderen Materialien, soweit sie
dadurch nicht unter Nr. 20 fallen
d) Hüte aus Stroh, Rohr, Bast, Binsen, Fischbein,
Palmblättern und Span:
1. ohne Garnitur
2. mit Garnitur . . ...
Anmerkung zu d:
Hüte aus Haar oder Hanfgeflechten, aus Sparterie,
sowie aus Geflechten von sogenannter Baumwollen-
sparterie und Stroh werden wie Strohhüte behandelt.
e) Sparterie aller Art .. ................ . . ...
Theer- Pech; Harze aller Art; Asphalt (Berg-
theer)
Reichs- Gesetzbl. 1885.
100 Kilogramm
desgl.
desgl.
desgl.
1 Stück
desgl.
100 Kilogramm
30
10
18
24
0,20
0,40
90
frei