Maaßstab
Benennung der Gegenstände. der Zollsatz
Nummer Verzollung.
Mark.
f) Porzellan und porzellanartige Waaren (Parian,
Jaspis u. s. w.):
1. weiß 100 Kilogramm 14
2. farbig, gerändert, bedruckt, bemalt, vergoldet,
versilbert auch in Verbindung mit anderen
Materialien, soweit sie dadurch nicht unter
Nr. 20 fallen . ... desgl. 30
39 Vieh:
a) 1. Pferde 1 Stück 20
2. Maulesel, Maulthiere und Esel desgl. 10
Anmerkung zu a 1 und 2:
Füllen, welche der Mutter folgen.............. frei
b) Stiere und Kühe. . .. .. .. .. ..... ... . . . . . .. 1 Stück 9
c) Ochsen .. desgl. 30
Anmerkung zu c:
Für Bewohner des Grenzbezirks dürfen unter
den vom Bundesrath vorzuschreibenden besonderen Kon-
trolen Zugochsen von 24 bis 5 Jahren zu dem Zoll-
satze von 20 Mark für 1 Stück eingelassen werden,
sofern sie zum eigenen Wirthschaftsbetriebe nachweislich
nothwendig sind.
d) Jungvieh im Alter bis zu 24 Jahren desgl. 6
e) Kälber unter 6 Wochen desgl. 3
f) Schweine . . . .. desgl. 6
g) Spanferkel unter 10 Kilogramm . . . .. . . . . . . .. desgl. 1
h) Schafvieh . .. .. .. .. . . . . . . .. . . .. -......... desgl. 1
i) Lämmer ... desgl. 0,50
k) Ziegen ·................... -. frei