Nummer.
Benennung der Gegenstände.
Maaßstab
der
Verzollung.
Zollsatz
Mark.
d) Waaren, auch in Verbindung mit Baumwolle,
Leinen oder Metallfäden:
1. Tuchleisten . . ..
2. grobe unbedruckte, ungefärbte Filze ....... .
3. Fußdecken, welche gefärbte oder ungefärbte
Garne aus Rindviehhaaren enthalten
4. unbedruckte Filze, soweit sie nicht zu Nr. 2
gehören; unbedruckte Filz- und Strumpfwaaren,
Fußdecken, auch bedruckte, aus Wolle oder
anderen Thierhaaren mit Ausnahme der Rind-
vieh- und Roßhaare, auch in Verbindung mit
vegetabilischen Fasern und anderen Spinn-
materiallen . ...
5. unbedruckte Tuch- und Zeugwaaren, soweit sie
nicht zu Qiffer 7 oder 8 gehören:
α) im Gewicht von mehr als 200 Gramm
auf den Quadratmeter Gewebefläche .
β) im Gewicht von 200 Gramm oder weniger
auf den Quadratmeter Gewebefläche
α) bedruckte Waaren, soweit sie nicht zu den
Fußdecken gehören, im Gewicht von mehr
als 200 Gramm auf den Quadratmeter
Gewebefläche; ferner Posamentier- und
Knopfmacherwaaren; Plüsche; Gespinnste
in Verbindung mit Metallfäden
β) bedruckte Waaren, soweit sie nicht zu
den Fußdecken gehören, im Gewicht von
200 Gramm oder weniger auf den Qua-
dratmeter Gewebefläche
6.
Reichs-Gesetbl. 1885.
100 Kilogramm
desgl.
desgl.
desgl.
desgl.
desgl.
31
frei
24
100
135
220
150
220