Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1885. (19)

Nummer. 
Benennung der Gegenstände. 
Maaßstab 
der 
Verzollung. 
Zollsatz 
Mark. 
  
  
d) Waaren, auch in Verbindung mit Baumwolle, 
Leinen oder Metallfäden: 
1. Tuchleisten . . .. 
2. grobe unbedruckte, ungefärbte Filze ....... . 
3. Fußdecken, welche gefärbte oder ungefärbte 
Garne aus Rindviehhaaren enthalten 
4. unbedruckte Filze, soweit sie nicht zu Nr. 2 
gehören; unbedruckte Filz- und Strumpfwaaren, 
Fußdecken, auch bedruckte, aus Wolle oder 
anderen Thierhaaren mit Ausnahme der Rind- 
vieh- und Roßhaare, auch in Verbindung mit 
vegetabilischen Fasern und anderen Spinn- 
materiallen . ... 
5. unbedruckte Tuch- und Zeugwaaren, soweit sie 
nicht zu Qiffer 7 oder 8 gehören: 
α) im Gewicht von mehr als 200 Gramm 
auf den Quadratmeter Gewebefläche . 
β) im Gewicht von 200 Gramm oder weniger 
auf den Quadratmeter Gewebefläche 
α) bedruckte Waaren, soweit sie nicht zu den 
Fußdecken gehören, im Gewicht von mehr 
als 200 Gramm auf den Quadratmeter 
Gewebefläche; ferner Posamentier- und 
Knopfmacherwaaren; Plüsche; Gespinnste 
in Verbindung mit Metallfäden 
β) bedruckte Waaren, soweit sie nicht zu 
den Fußdecken gehören, im Gewicht von 
200 Gramm oder weniger auf den Qua- 
dratmeter Gewebefläche 
6. 
Reichs-Gesetbl. 1885. 
  
100 Kilogramm 
desgl. 
desgl. 
desgl. 
desgl. 
desgl. 
31 
  
frei 
24 
100 
135 
220 
150 
220
	        
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