Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1885. (19)

—  165  —

Reichs-Gesetzblatt.

№ 20.  

Inhalt:  Gesetz,  betreffend  den  Schutz  des  zur  Anfertigung  von  Reichskassenscheinen  verwendeten  Papiers  gegen
unbefugte  Nachahmung.  S.  165.  —  Konvention  mit  dem  Königreich  Madagaskar.  S.  166.

 

 

 

 

 

 

(Nr.  1609.)  Gesetz,  betreffend  den  Schutz  des  zur  Anfertigung  von  Reichskassenscheinen  verwendeten
  Papiers  gegen  unbefugte  Nachahmung.  Vom  26.  Mai  1885.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths
und  des  Reichstags,  was  folgt:

§.  1.

Papier,  welches  dem  zur  Herstellung  von  Reichskassenscheinen  verwendeten,
durch  äußere  Merkmale  erkennbar  gemachten  Papier  hinsichtlich  dieser  Merkmale
gleicht  oder  so  ähnlich  ist,  daß  die  Verschiedenheit  nur  durch  Anwendung  besonderer
  Aufmerksamkeit  wahrgenommen  werden  kann,  darf,  nachdem  die  Merkmale
  in  Gemäßheit  des  §.  7  des  Gesetzes  vom  30.  April  1874,  betreffend  die
Ausgabe  von  Reichskassenscheinen  (Reichs-Gesetzbl.  S.  40),  öffentlich  bekannt
gemacht  worden  sind,  ohne  Erlaubniß  des  Reichskanzlers  oder  einer  von  demselben
  zur  Ertheilung  der  Erlaubniß  ermächtigten  Behörde  weder  angefertigt
oder  aus  dem  Auslande  eingeführt,  noch  verkauft,  feilgehalten  oder  sonst  in
Verkehr  gebracht  werden.

§.  2.

Wer  den  Bestimmungen  im  §.  1  vorsätzlich  zuwiderhandelt,  wird  mit
Gefängniß  bis  zu  einem  Jahre,  und  wenn  die  Handlung  zum  Zweck  eines
Münzverbrechens  begangen  worden  ist,  mit  Gefängniß  von  drei  Monaten  bis  zu
zwei  Jahren  bestraft.  Ist  die  Handlung  aus  Fahrlässigkeit  begangen  worden,  so
ist  auf  Geldstrafe  bis  zu  eintausend  Mark  oder  Gefängniß  bis  zu  sechs  Monaten
zu  erkennen.

§.  3.

Neben  der  Strafe  ist  auf  Einziehung  des  Papiers  zu  erkennen,  ohne  Unterschied,
  ob  dasselbe  dem  Verurtheilten  gehört  oder  nicht.  Auf  die  Einziehung
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Ausgegeben  zu  Berlin  den  8.  Juni  1885.