Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1885. (19)

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auferlegt, die Bahnstrecke von Hannsdorf bis an die beiderseitige Reichsgrenze in 
der Richtung nach Ziegenhals längstens binnen zwei und einem halben Jahre, 
vom Tage der Konzessionsertheilung an gerechnet, zu vollenden und dem Betriebe 
zu übergeben. 
Die Königlich preußische Regierung wird ihrerseits baldthunlichst dem vor- 
genannten Konzessionär der österreichischen Theilstrecke der Eisenbahn Hannsdorf — 
Ziegenhals die Konzession zum Bau und Betriebe der auf preußischem Staats- 
gebiete belegenen Strecke von der beiderseitigen Reichsgrenze bis Ziegenhals unter 
den in Preußen üblichen Bedingungen und, soweit dies in ihrer Einwirkung liegt, 
unter Festhaltung des für die österreichische Strecke dieser Bahn festgesetzten Vol- 
lendungstermins ertheilen und davon der Kaiserlich Königlich österreichischen Re- 
gierung Kenntniß geben. 
Artikel IV. 
Die Königlich preußische Regierung erklärt sich bereit, die auf ihrem Gebiete 
belegenen Strecken der im Artikel I unter Nr. 3 und 4 bezeichneten Linien 
Lindewiese — Ottmachau und Ratibor — Troppau für eigene Rechnung auszuführen, 
sobald sie die gesetzliche Ermächtigung hierzu erhalten haben und die Erfüllung 
derjenigen Bedingungen, von welchen der Bau dieser Linien gesetzlich etwa abhängig 
gemacht werden sollte, sichergestellt sein wird. 
Sie wird ihre Entschließung, die gesetzliche Ermächtigung zum Bau der in 
Preußen belegenen Strecken der beiden genannten Linien herbeizuführen, der 
Kaiserlich Königlich österreichischen Regierung mittheilen, worauf letztere alsbald 
und längstens innerhalb dreier Monate die Königlich preußische Regierung be- 
nachrichtigen wird, ob sie die Konzession zum Bau der österreichischen Strecke der 
Linie Ratibor — Troppau einem österreichischen Unternehmer ertheilen oder der 
Königlich preußischen Regierung das Recht einräumen will, diese Strecke zu bauen 
und zu betreiben. In letzterem Falle sollen für den Bau und Betrieb die Be- 
stimmungen des gegenwärtigen Vertrages, sowie die jeweilig in Oesterreich geltenden 
Gesetze und Verordnungen mit der Maßgabe zur Anwendung kommen, daß keine 
ungünstigeren Bedingungen Platz greifen, als für ohne Staatsgarantie unter- 
nommene Eisenbahnen üblich sind. 
Sobald die Herstellung der in Preußen belegenen Strecken der Linien 
Lindewiese — Ottmachau und Ratibor — Troppau durch die Königlich preußische Re- 
gierung sichergestellt ist, wird dieselbe der Kaiserlich Königlich österreichischen Re- 
gierung hiervon Mittheilung machen und zugleich den Zeitpunkt bezeichnen, bis zu 
welchem die thunlichst zu beschleunigende betriebsfähige Herstellung der preußischen 
Strecken erfolgt sein wird. 
Nach Empfang dieser Mittheilung wird die Kaiserlich Königlich österreichische 
Regierung in Gemäßheit der im Absatz 2 des gegenwärtigen Artikels getroffenen 
Vereinbarung alsbald die Konzession zum Bau der österreichischen Grenzstrecke der 
Linie Ratibor — Troppau ertheilen, beziehungsweise der Königlich preußischen Re- 
gierung das Recht zum Bau und Betriebe dieser Strecke einräumen.
	        
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