Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1885. (19)

VIII 
d. durch zwei einander gegenüberliegende oder durch drei gleichmäßig auf 
dem Umfange vertheilte Stifte, 
e. bei gläsernen Maaßen durch zwei einander gegenüberliegende Strich- 
marken, welche an der äußeren Fläche der durchsichtigen Glaswand an- 
gebracht sind, und deren jede sich mindestens auf ein Sechstel des 
Umfanges erstreckt. 
Bei allen Begrenzungen durch Stifte soll der untere Rand der letzteren 
maßgebend sein; demgemäß sollen die Enden der Stifte nach unten zugeschärft sein. 
5. Alle metallenen Maaße, bei denen die Ebene des oberen Randes die 
Begrenzung des Maaßraumes bildet, sollen am Rande äußerlich genügend ver- 
stärkt sein. Bei Blechmaaßen darf dies durch aufgelöthete Bunde, welche auch 
aus Zinkblech bestehen dürfen, oder durch einen in den umgebogenen Rand ein- 
gelegten Draht geschehen. 
6. Die Einrichtung der Maaße, bei denen die Ebene des oberen Randes 
die Begrenzung des Maaßraumes bildet, soll die Anwendung einer Glasplatte 
behufs genauer Prüfung der Füllung gestatten. 
7. Ausgüsse oder Schnauzen, deren Fassungsraum einen Theil des Maaß- 
raumes bildet, sollen bei metallenen Maaßen bis zur vorderen Spitze in derselben 
Art wie der obere Rand verstärkt sein. 
8. Bei Blechmaaßen, welche nicht aus einem Stück getrieben oder nicht 
mittelst Hartlöthung hergestellt sind, sollen die Böden nicht als bloße Scheiben 
eingelöthet, sondern mit einem umgebogenen Rande versehen sein. Letzterer soll 
entweder die cylindrische Wandfläche von außen umschließen, oder sich nach unten 
gekehrt an die cylindrische Wandfläche innen anschließen; in beiden Fällen ist er 
mit der Wandfläche zu verlöthen. 
9. Die Böden sind bei allen metallenen Maaßen in ebener Fläche her- 
zustellen und bei metallenen Maaßen von mehr als 2 Liter Raumgehalt durch 
außen aufgelöthete Stege zu verstärken. Die äußere Boden- beziehungsweise die 
untere Randfläche jedes Maaßes soll jedenfalls so beschaffen sein, daß das Maaß 
auf einer ebenen Grundlage fest aufgestellt werden kann, und soll außerdem zu 
den oberen Begrenzungseinrichtungen des Maaßraumes eine solche Lage haben, 
daß die durch die letzteren gelegten Ebenen oder Richtungen bei horizontaler 
Lage der Aufstellungsebene ebenfalls horizontal sind. 
10. Bei Stiften oder Zäpfchen, welche außen mit einem Kopf versehen 
sind, genügt die bloße Einlöthung, anderenfalls sollen dieselben eingenietet, in 
beiden Fällen aber außen mit einem Zinntropfen für die Stempelung versehen sein. 
11. Auf Zinnmaaßen soll der Name und Wohnort des Verfertigers an- 
gegeben sein. 
12. Die Wandflächen der gläsernen Maaße sollen so beschaffen sein, daß 
sie an denjenigen Stellen, an welchen die Stempelung anzubringen ist, die letztere 
durch Aufätzung deutlich auszuführen gestatten. 
  
 
	        
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