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d. durch zwei einander gegenüberliegende oder durch drei gleichmäßig auf
dem Umfange vertheilte Stifte,
e. bei gläsernen Maaßen durch zwei einander gegenüberliegende Strich-
marken, welche an der äußeren Fläche der durchsichtigen Glaswand an-
gebracht sind, und deren jede sich mindestens auf ein Sechstel des
Umfanges erstreckt.
Bei allen Begrenzungen durch Stifte soll der untere Rand der letzteren
maßgebend sein; demgemäß sollen die Enden der Stifte nach unten zugeschärft sein.
5. Alle metallenen Maaße, bei denen die Ebene des oberen Randes die
Begrenzung des Maaßraumes bildet, sollen am Rande äußerlich genügend ver-
stärkt sein. Bei Blechmaaßen darf dies durch aufgelöthete Bunde, welche auch
aus Zinkblech bestehen dürfen, oder durch einen in den umgebogenen Rand ein-
gelegten Draht geschehen.
6. Die Einrichtung der Maaße, bei denen die Ebene des oberen Randes
die Begrenzung des Maaßraumes bildet, soll die Anwendung einer Glasplatte
behufs genauer Prüfung der Füllung gestatten.
7. Ausgüsse oder Schnauzen, deren Fassungsraum einen Theil des Maaß-
raumes bildet, sollen bei metallenen Maaßen bis zur vorderen Spitze in derselben
Art wie der obere Rand verstärkt sein.
8. Bei Blechmaaßen, welche nicht aus einem Stück getrieben oder nicht
mittelst Hartlöthung hergestellt sind, sollen die Böden nicht als bloße Scheiben
eingelöthet, sondern mit einem umgebogenen Rande versehen sein. Letzterer soll
entweder die cylindrische Wandfläche von außen umschließen, oder sich nach unten
gekehrt an die cylindrische Wandfläche innen anschließen; in beiden Fällen ist er
mit der Wandfläche zu verlöthen.
9. Die Böden sind bei allen metallenen Maaßen in ebener Fläche her-
zustellen und bei metallenen Maaßen von mehr als 2 Liter Raumgehalt durch
außen aufgelöthete Stege zu verstärken. Die äußere Boden- beziehungsweise die
untere Randfläche jedes Maaßes soll jedenfalls so beschaffen sein, daß das Maaß
auf einer ebenen Grundlage fest aufgestellt werden kann, und soll außerdem zu
den oberen Begrenzungseinrichtungen des Maaßraumes eine solche Lage haben,
daß die durch die letzteren gelegten Ebenen oder Richtungen bei horizontaler
Lage der Aufstellungsebene ebenfalls horizontal sind.
10. Bei Stiften oder Zäpfchen, welche außen mit einem Kopf versehen
sind, genügt die bloße Einlöthung, anderenfalls sollen dieselben eingenietet, in
beiden Fällen aber außen mit einem Zinntropfen für die Stempelung versehen sein.
11. Auf Zinnmaaßen soll der Name und Wohnort des Verfertigers an-
gegeben sein.
12. Die Wandflächen der gläsernen Maaße sollen so beschaffen sein, daß
sie an denjenigen Stellen, an welchen die Stempelung anzubringen ist, die letztere
durch Aufätzung deutlich auszuführen gestatten.