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eines Einverständnisses sich den nach vorgängiger Verständigung gemeinschaftlich
zu treffenden Anordnungen der beiden Hohen Regierungen zu fügen.
Dabei sollen die Kosten für diejenigen Neuanlagen, Um- und Erweiterungs-
bauten einschließlich derjenigen für die Zoll-, Post-, Telegraphen- und Polizei-
verwaltung, welche in Folge Einführung der neu herzustellenden Bahnen in die
im Eingange dieses Artikels bezeichneten Bahnhöfe auf den letzteren durch das
wirkliche Bedürfniß erfordert werden, seitens der diese Bahnhöfe mitbenutzenden
Eisenbahnverwaltungen nach Verhältniß der Mitbenutzung den Eigenthümern mit
fünf Prozent verzinst werden.
Artikel XIX.
Auf den Grenzstationen Mittelsteine, Barzdorf beziehungsweise Heinersdorf
und Troppau wird zur Erreichung des im Artikel 8 des Handelsvertrages vom
23. Mai 1881 bezeichneten Zweckes von beiden Seiten je ein Grenzzollamt mit
den den Verkehrsverhältnissen entsprechenden Abfertigungsbefugnissen errichtet werden.
Außerdem sollen in der Station Braunau, nach Maßgabe des einverständlich
zu ermittelnden und auf Antrag einer der beiden Hohen Regierungen jeweilig ein-
verständlich neu festzustellenden Bedürfnisses, von den beiderseitigen Zollverwaltungen
die erforderlichen Einrichtungen zur zollamtlichen Behandlung und Abfertigung des
dortigen Lokalgüterverkehrs getroffen werden.
Die hierfür in Braunau erforderlichen baulichen Einrichtungen hat die pri-
vilegirte österreichisch-ungarische Staatseisenbahngesellschaft unentgeltlich beizustellen
und zu erhalten und den Beamten der beiderseitigen Zollverwaltungen zur Durch-
führung ihrer Amtshandlungen freie Fahrt auf der Bahnstrecke von Halbstadt
bis Mittelsteine zu gewähren.
Die zollamtliche Revision und Abfertigung der über die beiderseitige Reichs-
grenze bei Ziegenhals auf der Eisenbahn Hannsdorf — Ziegenhals ein- und aus-
gehenden Reisegepäckstücke und Güter wird von den in der bestehenden Station
Ziegenhals vertragsmäßig bereits errichteten beiderseitigen Zollämtern besorgt werden.
Die vertragschließenden Hohen Regierungen erklären sich bereit, die Befug-
nisse der vorgenannten Zollämter zu erweitern, sobald und soweit die Ausdehnung
des Verkehrs dies erfordern sollte.
Artikel XX.
Die Förmlichkeiten der zollamtlichen Revision und Abfertigung des Passagier-
gepäcks und der ein- und ausgehenden Güter, sowie der zollamtlichen Ueber-
wachung des im Artikel 18 Alinea 2 und 3 des Handelsvertrages vom 23. Mai 1881
vorgesehenen Durchzugsverkehrs sollen seinerzeit durch beiderseitige Kommissarien
noch näher verabredet werden.
Artikel XXI.
Die wegen Handhabung der Paß- und Fremdenpolizei im Eisenbahn-
verkehr zwischen beiden Regierungen schon bestehenden oder noch zu verabredenden