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Bestimmungen sollen auf die in Rede stehenden Eisenbahnverbindungen Anwendung
finden.
Ueber die Amtsbefugnisse derjenigen Polizeibeamten, welche von einer der
beiden Hohen Regierungen auf den in dem Nachbarstaate belegenen Grenzbahn-
höfen stationirt werden sollten, bleibt eine besondere Verständigung vorbehalten.
Die diesfällige Verhandlung soll mindestens drei Monate vor Inbetriebsetzung der
betreffenden Eisenbahn beginnen und vor der Eröffnung des Betriebes thunlichst
vollständig zum Abschluß gebracht werden.
Artikel XXII.
Die Regulirung des Post- und Telegraphenbetriebes bleibt der besonderen
Verständigung zwischen den beiderseitigen Post- und Telegraphenverwaltungen vor-
behalten.
Für den Fall, daß hiernach bei den Eisenbahnverbindungen von Mittelsteine
nach Ottendorf (Braunau) und von Hannedorf nach Ziegenhals der Betriebs-
wechsel auch für den Postbetrieb an denselben Punkten stattfindet, welche nach
Artikel XVI für den Eisenbahnbetriebswechsel in Aussicht genommen sind, haben
die betriebführenden Eisenbahnverwaltungen die Verpflichtung zu übernehmen, auf
den Strecken zwischen der beiderseitigen Reichsgrenze und den Bahnhöfen bei
Mittelsteine und Ziegenhals dieselben Leistungen zu Gunsten der Kaiserlich Königlich
österreichischen Postverwaltung auszuführen, welche denselben für die auf öster-
reichischem Gebiete belegenen Bahnstrecken konzessionsmäßig auferlegt werden.
Artikel XXlIII.
Jede der beiden Hohen Regierungen wird den Betrieb der auf ihrem Ge-
biete belegenen Bahnstrecken, soweit und so lange derselbe von einer Eisenbahn-
verwaltung des anderen Landes geführt wird, mit keinen anderen oder höheren
Abgaben belegen, als denjenigen, welche daselbst den Bahnbetrieb ausländischer
Eisenbahnverwaltungen im Allgemeinen treffen.
Artikel XXIV.
Die Königlich preußische Regierung behält sich das Recht vor, die inner-
halb ihres Gebietes belegene Strecke der Hannsdorf — Ziegenhalser Eisenbahn
nebst allem Zubehör jederzeit, von dem Tage der Betriebseröffnung an gerechnet,
nach einer mindestens ein halbes Jahr vorher zu machenden Ankündigung zu
erwerben. Macht sie von diesem Rechte Gebrauch, so hat sie der Eigenthümerin
das nachweislich aufgewendete Baukapital, einschließlich viereinhalb Prozent
Bauzinsen, sowie den für inzwischen etwa ausgeführte Meliorationen verausgabten
Betrag, abzüglich des in Folge etwaiger Deteriorationen eingetretenen Minder-
werthes, zu vergüten.