§. 11.
Innezuhaltende Fehlergrenzen.
Die im Mehr oder im Minder zuzulassenden Fehler dürfen höchstens
betragen:
bei 20 Liter 1/400 des Soll- Raumgehalts oder 50 Kubikcentimeter
10 ¼00 25
5 ¼00 - 12,5
2 - ¼00 - 5
1 - ¼00 2,5
½ ½00 2,5
¼ ½00 1,25
0,2 ½00 1
0,1 1/100 1
0,05 1/100 0,5
0,02 1/50 0,4
0,01 1/50 0,2
§. 12.
Stempelung.
1. Die Stempelung erfolgt bei denjenigen metallenen Maaßen, bei welchen
der Flüssigkeitsspiegel der richtigen Füllung mit dem oberen Rande in einer Ebene
liegt, durch Aufdrücken oder Aufschlagen zweier einander gegenüber auf oder dicht
unter dem Rande anzubringender Stempel, bei den metallenen Maaßen mit Aus-
flußöffnungen oder mit Stiften in entsprechender Weise dicht unter dem unteren
Rande jeder solchen Oeffnung beziehungsweise auf dem außen für jeden Stift
vorhandenen Zinntropfen. Wenn eine der obigen Stempelungen nicht unmittelbar
auf oder dicht unter dem Rande oder auf den etwa vorhandenen verstärkenden
Ringen ausführbar ist, darf dieselbe entweder auf dem Kopfe eines Kupfer- oder
Messingnietes oder auf einem schwalbenschwanzförmig eingesetzten Kupfer- oder
Messingplättchen oder auf einem Zinntropfen oder auch auf einer mit Zinn aus-
gegossenen Höhlung erfolgen.
2. Bei gläsernen Maaßen erfolgt die Stempelung ausschließlich durch
Aufätzen je eines Stempels, und zwar bei den Randmaaßen an zwei einander
gegenüberliegenden Stellen dicht unter dem Rande, bei den Strichmaaßen dicht
unter jeder der beiden Strichmarken.
3. Bei Blechmaaßen, welche nicht aus einem Stück getrieben oder nicht
mittelst Hartlöthung hergestellt sind, ist die an der Wand herablaufende Löthfuge
auf einem Zinntropfen an derjenigen Stelle zu stempeln, wo dieselbe auf den die
Wandfläche außen umschließenden oder sich innen anschließenden umgebogenen
Rand des Bodens trifft. Bei einem mit dem umgebogenen Rande sich innerlich
an die Wandfläche anschließenden Boden ist außerdem an einer, letzterem Stempel
Reichs. Gesetzbl. 1885. 1. b