Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1885. (19)

§. 11. 
Innezuhaltende Fehlergrenzen. 
Die im Mehr oder im Minder zuzulassenden Fehler dürfen höchstens 
betragen: 
bei 20 Liter 1/400 des Soll- Raumgehalts oder 50 Kubikcentimeter 
10 ¼00  25 
5 ¼00 - 12,5 
2 - ¼00 -   5 
1 - ¼00 2,5 
½ ½00 2,5 
¼ ½00 1,25 
0,2 ½00 1 
0,1 1/100 1 
0,05 1/100 0,5 
0,02 1/50 0,4 
0,01 1/50 0,2 
§. 12. 
Stempelung. 
1. Die Stempelung erfolgt bei denjenigen metallenen Maaßen, bei welchen 
der Flüssigkeitsspiegel der richtigen Füllung mit dem oberen Rande in einer Ebene 
liegt, durch Aufdrücken oder Aufschlagen zweier einander gegenüber auf oder dicht 
unter dem Rande anzubringender Stempel, bei den metallenen Maaßen mit Aus- 
flußöffnungen oder mit Stiften in entsprechender Weise dicht unter dem unteren 
Rande jeder solchen Oeffnung beziehungsweise auf dem außen für jeden Stift 
vorhandenen Zinntropfen. Wenn eine der obigen Stempelungen nicht unmittelbar 
auf oder dicht unter dem Rande oder auf den etwa vorhandenen verstärkenden 
Ringen ausführbar ist, darf dieselbe entweder auf dem Kopfe eines Kupfer- oder 
Messingnietes oder auf einem schwalbenschwanzförmig eingesetzten Kupfer- oder 
Messingplättchen oder auf einem Zinntropfen oder auch auf einer mit Zinn aus- 
gegossenen Höhlung erfolgen. 
2. Bei gläsernen Maaßen erfolgt die Stempelung ausschließlich durch 
Aufätzen je eines Stempels, und zwar bei den Randmaaßen an zwei einander 
gegenüberliegenden Stellen dicht unter dem Rande, bei den Strichmaaßen dicht 
unter jeder der beiden Strichmarken. 
3. Bei Blechmaaßen, welche nicht aus einem Stück getrieben oder nicht 
mittelst Hartlöthung hergestellt sind, ist die an der Wand herablaufende Löthfuge 
auf einem Zinntropfen an derjenigen Stelle zu stempeln, wo dieselbe auf den die 
Wandfläche außen umschließenden oder sich innen anschließenden umgebogenen 
Rand des Bodens trifft. Bei einem mit dem umgebogenen Rande sich innerlich 
an die Wandfläche anschließenden Boden ist außerdem an einer, letzterem Stempel 
Reichs. Gesetzbl. 1885. 1. b
	        
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