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gegenüberliegenden Stelle ein den Boden und die innere Wandfläche treffender
Stempel auf einem Zinntropfen anzubringen.
4. Bei Maaßen mit Verstärkung des Randes durch einen aufgelötheten
Bund soll die Löthnaht des letzteren so gelegt sein, daß sie von einem der beiden
nach Nr. 1 am Rande des Maaßes anzubringenden Stempel mitgetroffen wird.
5. Bei solchen Maaßen von 5 Liter und größerem Raumgehalt, welche
aus mehreren durch Löthung verbundenen Theilen bestehen, sind außerdem die
auf den betreffenden Löthfugen anzubringenden Zinntropfen zu stempeln.
6. Zinnerne Maaße sind, außer mit den vorgeschriebenen Stempeln am
Rande, noch mit einem Stempel auf der äußeren Bodenfläche zu versehen.
B. Meßwerkzeuge für Flüssigkeiten.
§. 13.
Zulässige Meßwerkzeuge.
Zuzulassen sind solche Meßwerkzeuge, welche zur Abmessung von mindestens
zwei unmittelbar aufeinander folgenden Maaßgrößen aus einer der beiden folgenden
Reihen bestimmt sind:
2, 1, 0,5, 0,2, 0,1, 0,05, 0,02, 0,01 Liter,
2, 1, ½ ¼ Liter.
Die Meßwerkzeuge dürfen sonst eine beliebige Anzahl der Maaßgrößen jeder
Reihe, aber von 0,5 Liter abwärts entweder nur aus der Dezimalreihe oder nur
bis zu ¼ Liter abwärts angeben. Zwischen den gewählten Grenzwerthen aus einer
der beiden obigen Reihen darf keine der innerhalb derselben zulässige Zwischen-
stufe fehlen.
Diejenigen Meßwerkzeuge, deren Angaben der dezimalen Reihe angehören,
dürfen so eingerichtet sein, daß sie, wenn sie nur Maaßgrößen von 1 Liter ab-
wärts enthalten, auch Zumessungen in Abstufungen von je 0,1 Liter, und von
0,1 Liter abwärts in Abstufungen von 0,01 oder 0,001 Liter gestatten.
§. 14.
Material, Gestalt, sonstige Beschaffenheit und Einrichtung.
1. Als Material ist nur durchsichtiges Glas zuzulassen (siehe auch §. 10
Nr. 12).
2. Die Meßwerkzeuge sind in cylindrischer oder in konischer, nach unten
verjüngter Gestalt mit einem Ablaßhahn auszuführen. Sie dürfen etwa bis zur
Hälfte des Umfanges mit Schutzhüllen aus Blech oder dergleichen umgeben sein.
3. Die am Schluß des §. 13 zugelassenen Dezimaleintheilungen dürfen
nur zwischen solchen Flüssigkeitsständen angegeben sein, zwischen denen keine Ver-
jüngung des Durchmessers des Gefäßes und dementsprechend keine augenfällige
Ungleichheit der Höhenabstände für gleiche Maaßabstufungen stattfindet.
4. Die Höhen und Durchmesser, sowie die Verjüngungsverhältnisse der
letzteren bei Gefäßen, welche eine größere Reihe von Maaßstufen umfassen, be-