Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1885. (19)

XII 
werkzeugen, welche bis zu 0,01 Liter oder noch weiter abwärts Angaben enthalten, 
darf die Einrichtung auch derartig sein, daß die Flüssigkeit nicht bis zur voll- 
ständigen Entleerung des Gefäßes, sondern nur bis zu einer Nullpunktmarke ab- 
gelassen wird, deren Einrichtung ganz derjenigen der anderen Ablesungsmarken 
entsprechen soll, mit der Maßgabe, daß in ihrer Nähe einer Erhöhung oder Er- 
niedrigung des Flüssigkeitsspiegels um 5 Millimeter höchstens ein Zu- oder Abfluß 
von 0,001 Liter entsprechen darf, und daß demgemäß ihr Abstand von der Marke 
für 0,01 Liter mindestens 5 Centimeter beträgt. 
8. Die Unveränderlichkeit der messenden Räume sowie der Beziehungen 
zwischen den letzteren und den Angaben der Ablesungsmarken soll entweder durch 
die Einrichtung selbst gesichert sein oder durch Stempelung so gesichert werden 
können, daß absichtliche oder unabsichtliche Verfälschungen der Angaben des 
Apparates nicht leicht und schnell ausgeführt und nicht ebenso wieder beseitigt 
werden können. 
Ein fester Verschluß der Meßgefäße braucht jedoch nur dann durch die Ein- 
richtung gesichert zu sein oder soll nur dann durch Stempelung gesichert werden 
können, wenn die Verschlußeinrichtung mit einem Zuflußrohr, welches einen Theil 
des Meßraumes einnimmt, fest verbunden ist; anderenfalls sind lose Deckel und 
dergleichen zulässig. 
§. 15. 
Bezeichnung, innezuhaltende Fehlergrenzen und Stempelung. 
Die Bezeichnung der Ablesungsmarken für die im ersten Absatz des §. 13 
zugelassenen Maaßgrößen soll mit den daselbst aufgeführten Zahlenausdrücken unter 
Hinzufügung des Wortes Liter oder der Abkürzung 1 in der Nähe der Ab- 
lesungsmarken auf der Glasfläche augenfällig und deutlich ausgeführt sein. 
Die nach §. 13 außerdem zulässigen Eintheilungen in 0,1 und in 0,01 Liter 
sollen keine Bezeichnung empfangen. Die Eintheilungen in 0,001 Liter dürfen 
dagegen besonders beziffert und nach Kubikcentimeter mit der Abkürzung ccm 
bezeichnet sein. 
Bezüglich der im Mehr oder im Minder zuzulassenden Fehler gelten bei den 
einzelnen Maaßgrößen die entsprechenden Bestimmungen des §. 11. 
Bei fortlaufender Dezimaleintheilung (siehe §. 13 am Schlusse) mit Ein- 
schluß der in derselben enthaltenen einzelnen aichfähigen Maaßgrößen sollen da- 
gegen folgende Bestimmungen bezüglich der Fehlergrenzen gelten: 
Die im Mehr oder im Minder zuzulassenden Fehler dürfen höchstens betragen: 
bei den Angaben von 0,9 Liter bis einschließlich 0,5 Liter 2,5 Kubikcentimeter 
= =  0,4 = = 0,1 1,0 
     1,0 
0,09 = 0,05 0,5 
0,04 = 0,01 0,2 
falls dagegen eine von 0,1 Liter abwärts zulässige fortlaufende Eintheilung in 
0,001 Liter vorhanden ist, dürfen sie bei allen Angaben von 0,1 Liter abwärts 
höchstens 0,1 Kubikcentimeter betragen.
	        
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