Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1885. (19)

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Ueber das Ablehnungsgesuch entscheidet das Reichs-Versicherungsamt mittelst 
Beschlusses (§§. 2 ff.). §. 10. 
Der Antrag auf Entscheidung des Reichs-Versicherungsamts (§. 32 des 
Unfallversicherungsgesetzes) sowie der Rekurs an dasselbe (§. 63 a. a. O.) muß 
an das Reichs-Versicherungsamt schriftlich gerichtet werden. 
In dem Schriftsatze ist der Gegenstand des Anspruchs zu bezeichnen, des- 
geichen sind die für die Entscheidung maßgebenden Thatsachen mit Angabe der 
Beweismittel für dieselben anzuführen. 
Für jeden Gegner ist eine Abschrift des Schriftsatzes beizufügen. 
§. 11. 
Das Reichs-Versicherungsamt hat die Abschrift des Antrages dem Gegner 
zur Einreichung einer Gegenschrift binnen einer bestimmten, von einer Woche bis 
zu vier Wochen zu bemessenden Frist mitzutheilen. In der Aufforderung ist 
zugleich die Verwarnung auszusprechen, daß, wenn die Gegenschrift innerhalb der 
Frist nicht eingeht, die Entscheidung nach Lage der Akten erfolgen werde. Die 
Frist kann auf Antrag aus wichtigen Gründen verlängert werden. 
Der Gegenschrift ist eine Abschrift beizufügen, welche dem Gegner von dem 
Reichs-Versicherungsamt zuzustellen ist. 
§. 12. 
Anträge und Gegenschriften (§§. 10, 11) müssen entweder von den Be- 
theiligten selbst oder von ihren gesetlichen Vertretern oder von ihren Bevoll- 
mächtigten unterzeichnet sein. Die Vollmacht muß schriftlich ertheilt werden. 
Das Reichs-Versicherungsamt kann Vertreter, welche, ohne Rechtsanwälte 
zu sein, die Vertretung geschäftsmäßig betreiben, zurückweisen. 
§. 13. 
Die Entscheidung erfolgt auf Grund mündlicher Verhandlung vor dem 
Reichs-Versicherungsamt. Der Termin hierzu wird von dem Vorsitzenden an- 
beraumt. Die Betheiligten werden mittelst eingeschriebenen Briefes von dem 
Termin mit dem Bemerken in Kenntniß gesetzt, daß im Falle ihres Ausbleibens 
nach Lage der Akten werde entschieden werden. Hält das Reichs-Versicherungs- 
amt das persönliche Erscheinen eines Betheiligten für angemessen, so hat dasselbe 
die nach Lage des Falles an das Nichterscheinen sich knüpfenden Nachtheile in der 
Vorladung besonders zu bezeichnen. 
§. 14. 
Gleichzeitig mit Anberaumung des Termins (§. 13) sind von dem Vor- 
sitzenden ein erster und ein zweiter Berichterstatter zu ernennen;) der erste Bericht-
	        
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