Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1885. (19)

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Bei den Entscheidungen, welche auf Grund der mündlichen Verhandlung 
ergehen, dürfen nur Mitglieder mitwirken, vor welchen diese Verhandlung statt- 
gefunden hat. 
§. 20. 
Das Verfahren vor dem Reichs-Versicherungsamt ist kostenfrei; ein Ersatz 
der durch dieses Verfahren dem Reichs-Versicherungsamt verursachten baaren 
Auslagen durch die Parteien findet nicht statt. 
§. 21. 
Die Entscheidung kann ohne vorgängige Anberaumung einer mündlichen 
Verhandlung ergehen, wenn beide Theile auf eine solche ausdrücklich verzichten. 
§. 22. 
Der Vorsitzende verkündet die ergangene Entscheidung in öffentlicher Sitzung 
durch Verlesung des Beschlusses oder der Urtheilsformel. 
Wird die Verkündung der Gründe für angemessen gehalten, so erfolgt sie 
durch Verlesung derselben oder durch mündliche Mittheilung des wesentlichen 
Inhalts. 
Die Verkündung der Entscheidung kann auf eine spätere Sitzung vertagt 
werden, welche in der Regel binnen einer Woche stattfinden soll. 
In dem Falle des §. 90 zu c des Unfallversicherungsgesetzes ist dem Schieds- 
gericht, gegen dessen Entscheidung Rekurs eingelegt worden ist, Abschrift des 
Urtheils zu ertheilen. 
§. 23. 
Das Urtheil wird nebst Gründen von dem ersten Berichterstatter entworfen 
und in der Urschrift von den ständigen, den durch den Bundesrath gewählten 
nichtständigen und von den richterlichen Mitgliedern, welche an der Verhandlung 
betheiligt gewesen sind, unterzeichnet. 
§. 24. 
Im Eingange des Urtheils sind die Mitglieder, welche an der Entscheidung 
theilgenommen haben, namentlich aufzuführen; auch ist der Sitzungstag zu be- 
zeichnen, an welchem die Entscheidung erfoldgt ist. 
Die Ausfertigungen der Urtheile werden mit der Ueberschrift versehen: 
„Im Namen des Reichs". 
Sie enthalten neben dem Siegel des Reichs-Versicherungsamts die Schluß- 
formel: 
„Urkundlich unter Siegel und Unterschrift“ 
„Das Reichs--Versicherungsamt“. 
Die Vollziehung erfolgt durch den Vorsitzenden.
	        
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