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Bei den Entscheidungen, welche auf Grund der mündlichen Verhandlung
ergehen, dürfen nur Mitglieder mitwirken, vor welchen diese Verhandlung statt-
gefunden hat.
§. 20.
Das Verfahren vor dem Reichs-Versicherungsamt ist kostenfrei; ein Ersatz
der durch dieses Verfahren dem Reichs-Versicherungsamt verursachten baaren
Auslagen durch die Parteien findet nicht statt.
§. 21.
Die Entscheidung kann ohne vorgängige Anberaumung einer mündlichen
Verhandlung ergehen, wenn beide Theile auf eine solche ausdrücklich verzichten.
§. 22.
Der Vorsitzende verkündet die ergangene Entscheidung in öffentlicher Sitzung
durch Verlesung des Beschlusses oder der Urtheilsformel.
Wird die Verkündung der Gründe für angemessen gehalten, so erfolgt sie
durch Verlesung derselben oder durch mündliche Mittheilung des wesentlichen
Inhalts.
Die Verkündung der Entscheidung kann auf eine spätere Sitzung vertagt
werden, welche in der Regel binnen einer Woche stattfinden soll.
In dem Falle des §. 90 zu c des Unfallversicherungsgesetzes ist dem Schieds-
gericht, gegen dessen Entscheidung Rekurs eingelegt worden ist, Abschrift des
Urtheils zu ertheilen.
§. 23.
Das Urtheil wird nebst Gründen von dem ersten Berichterstatter entworfen
und in der Urschrift von den ständigen, den durch den Bundesrath gewählten
nichtständigen und von den richterlichen Mitgliedern, welche an der Verhandlung
betheiligt gewesen sind, unterzeichnet.
§. 24.
Im Eingange des Urtheils sind die Mitglieder, welche an der Entscheidung
theilgenommen haben, namentlich aufzuführen; auch ist der Sitzungstag zu be-
zeichnen, an welchem die Entscheidung erfoldgt ist.
Die Ausfertigungen der Urtheile werden mit der Ueberschrift versehen:
„Im Namen des Reichs".
Sie enthalten neben dem Siegel des Reichs-Versicherungsamts die Schluß-
formel:
„Urkundlich unter Siegel und Unterschrift“
„Das Reichs--Versicherungsamt“.
Die Vollziehung erfolgt durch den Vorsitzenden.