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8. Bahnmeister und Hülfsbahnmeister,
9. Weichensteller (Weichenwärter, Stationswärter und Hülfsweichen-
wärter),
10. Oberbahnwärter, Bahnwärter (Brücken-, Schlag-, Signal-,
Streckenwärter) und Hülfsbahnwärter (Beiwärter),
11. Oberzugmeister und Zugmeister (Zugführer, zugführende Schaffner,
Oberschaffner),
12. Packmeister (Güterschaffner, Gepäckschaffner),
13. Schaffner (Personenschaffner, Kondukteure),
14. Rangirmeister (Oberkoppler, Schirrmeister),
15. Wagenwärter und Bremser (Schmierer, Zugsöler),
16. Thürhüter (Portiers, Perrondiener),
17. Nachtwächter.
(2) Die Bahnpolizeibeamten müssen bei Ausübung ihres Dienstes die
vorgeschriebene Dienstuniform oder das festgestellte Dienstabzeichen tragen oder
mit einer Legitimation versehen sein.
§. 67.
Instruktion.
Allen im §. 66 genannten Bahnpolizeibeamten, welche in der zur Siche-
rung des Betriebes erforderlichen Anzahl angestellt werden müssen, sind von der
Eisenbahnverwaltung über ihre Dienstverrichtungen und ihr gegenseitiges Dienst-
verhältniß schriftliche oder gedruckte Instruktionen zu ertheilen.
§. 68.
Befähigung.
(1) Alle zur Ausübung der Bahnpolizei berufenen Beamten müssen min-
destens 21 Jahre alt und unbescholtenen Rufes sein, lesen und schreiben können
und die sonst zu ihrem besonderen Dienste erforderlichen Eigenschaften besitzen.
Diese müssen bezüglich der im §. 66 Nr. 6 bis 17 aufgeführten Bahnpolizei-
beamten den vom Bundesrath darüber erlassenen Bestimmungen entsprechen.
(2) Die Bahnpolizeibeamten werden von der zuständigen Behörde vereidet.
Sie treten alsdann in Beziehung auf die ihnen übertragenen Dienstverrichtungen
dem Publikum gegenüber in die Rechte der öffentlichen Polizeibeamten.
(3) Die Offiziere und Mannschaften der militärischen Formationen für
Eisenbahnzwecke sind von obigen Vorschriften über das Alter und die Beeidigung
ausgeschlossen.