Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1885. (19)

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(Nr. 1628.) Bekanntmachung, betreffend Ergänzung der Vorschriften über die Prüfung 
der Seeschiffer und Seesteuerleute auf deutschen Kauffahrteischiffen vom 
25. September 1869. Vom 2. Dezember 1885. 
Auf Grund des §. 31 der Gewerbeordnung für das Deutsche Reich (Reichs- 
Gesetzbl. von 1883 S. 177) hat der Bundesrath beschlossen: 
dem §. 12 der Bekanntmachung, betreffend die Prüfung der Seeschiffer 
und Seesteuerleute auf deutschen Kauffahrteischiffen, vom 25. September 
1869 (Bundes-Gesetzbl. S. 660) die nachstehende Zusatzbestimmung hinzu- 
zufügen: 
„Diese Vorschrift findet auf Dampfschiffe, welche zu Frachtfahrten 
ausschließlich zwischen einem deutschen Rheinhafen und der Themse 
verwendet werden und zu deren Besatzung ein für das Fahrwasser des 
Rheins sachverständiger Rheinschiffer gehört, bis auf Weiteres keine 
Anwendung“. 
Berlin, den 2. Dezember 1885. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. 
von Boetticher. 
  
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
 
	        
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