Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1885. (19)

XXVIII 
§. 44. 
Gestalt, sonstige Beschaffenheit und Einrichtung. 
Für die Stücke bis 1 Gramm abwärts gelten bezüglich der Gestalt die 
Bestimmungen des §. 37, doch sind Einsatzgewichte ausgeschlossen. 
Die Gewichtsstücke von 500 Milligramm abwärts sind als Blechplättchen 
mit einer aufgebogenen Seite auszuführen, und zwar: 
die Stücke zu 500, 50 und 5 Milligramm in der Gestalt eines regel- 
mäßigen Sechsecks, 
die Stücke zu 200, 20 und 2 Milligramm in der Gestalt eines regel- 
mäßigen Vierecks; 
die Stücke zu 100, 10 und 1 Milligramm in der Gestalt eines gleich- 
seitigen Dreiecks. 
Die Bestimmungen des §. 39 gelten auch entsprechend für Präzisions- 
gewichte, jedoch mit der Maßgabe daß an den regelmäßigen Verlauf und an die 
zur Erhaltung genügender Unveränderlichkeit erforderliche sonstige Beschaffenheit 
der Oberflächen von Präzisionsgewichtsstücken besonders strenge Ansprüche zu stellen 
sind, und daß der Aichpfropf nur aus Messing bestehen darf. 
§. 45. 
Bezeichnung. 
In Betreff der Bezeichnung gelten für die Präzisionsgewichte bis zu 
1 Gramm abwärts die Vorschriften des §. 38. 
Die Bezeichnung der kleineren Präzisionsgewichte geschieht in folgender Weise: 
Gewichtsgröße. Bezeichnung. 
500 Milligramm 0,5 g oder 500 mg 
200 " 0,2 g 200 mg 
100 " 0,1 g  "  100 mg 
50 50 mg 
20 20 mg 
10 " 10 mg 
5 " 5 mg 
2 " 2 mg 
1 " 1 mg 
Diese Bezeichnungen sind deutlich aufzuschlagen oder einzupressen; von 
50 Milligramm abwärts darf der Zusatz mg weggelassen werden.
	        
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