Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1885. (19)

XXXI 
§. 50. 
Innezuhaltende Fehlergrenzen. 
Die im Mehr oder im Minder zuzulassenden Fehler dürfen höchstens 
betragen 
bei Gewichtsstücken für 5 M 2 Milligramm 
" " " 10 2 " 
" " " 20 3 
50   15 
100 20 
200 25 
500 50 " 
" 1000  90 " 
" 2000 160 " 
§. 51. 
Stempelung. 
Die Stempelung ist wie bei den nicht aus Eisen bestehenden Präzisions- 
gewichten auszuführen (vergl. jedoch §. 79). 
D. Postgewichte. 
§. 52. 
Zulässige Gewichte. 
Für den Gebrauch der Postbehörden werden besondere Gewichtsstücke von 
40 Gramm und von 15 Gramm zugelassen. 
§. 53. 
Material, Gestalt, Bezeichnung und sonstige Beschaffenheit. 
Die Postgewichte sollen aus Messing oder aus einer zinnhalten Kupfer- 
 
legirung, in Form von rechtwinkligen Prismen mit etwas abgeschliffenen Kanten 
und Ecken und mit einem Knopfe hergestellt, sowie mit der Bezeichnung 
Postgewicht 40 g beziehungsweise Postgewicht 15 g 
versehen sein. 
In Betreff der sonstigen Beschaffenheit gelten dieselben Vorschriften, wie 
für die nicht aus Eisen bestehenden Handelsgewichte.
	        
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