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4. wenn bei den Waagen mit Parallelführung der Last (oberschalige und
Brückenwaagen), sowie bei den gleicharmigen Balkenwaagen mit Ver-
zweigung der Hebel-Enden die vorstehenden Bedingungen auch in den
verschiedenen bei der Anwendung der Waage vorkommenden Stellungen
der Belastung auf den Schalen oder Brücken eingehalten werden.
Größte zulässige Gewichtszulage bei der Prüfung der Empfindlichkeit und
der Richtigkeit der Handelswaagen.
I. Gleicharmige Waagen.
1/500 oder 0,2 Gramm für je 100 Gramm der größten zulässigen Last, wenn die-
selbe 200 Gramm oder weniger beträgt.
1/1000 1,00 für jedes Kilogramm der größten zulässigen Last, wenn
dieselbe mehr als 200 Gramm, aber nicht mehr als
5 Kilogramm beträgt.
1/2000 " 0,5 für jedes Kilogramm der größten zulässigen Last, wenn
dieselbe mehr als 5 Kilogramm beträgt.
II. Ungleicharmige Waagen.
1/1667 oder 0,6 Gramm für jedes Kilogramm der größten zulässigen Last.
III. Laufgewichtswaagen.
1/1000 oder 1,0 Gramm für jedes Kilogramm der größten zulässigen Last, wenn
dieselbe weniger als 200 Kilogramm beträgt.
1/1667 0,6 für jedes Kilogramm der größten zulässigen Last, wenn
dieselbe 200 Kilogramm oder mehr beträgt.
B. Waagen für besondere Zwecke.
I. Präzisionswaagen.
§. 61.
Zulässige Konstruktionssysteme und sonstige Einrichtungen.
Solche Waagen, welche nach ihrer Konstruktion und Konstruktionsausführung
Wägungen von einer noch größeren Zuverlässigkeit erwarten lassen, als für den
Verkehr im Allgemeinen erforderlich ist, dürfen auch auf eine größere als die
obige Genauigkeit geprüft und, wenn sie eine solche besitzen, mit dem Präzisions-
stempel versehen werden.
Die Zulassung zur Präzisionsaichung wird auf gleicharmige Balkenwaagen,
und zwar auf solche Waagen dieser Gattung eingeschränkt, welche nach Material
und Güte der Konstruktionsausführung eine Zuverlässigkeit von besonderem Grade
und von besonders gesicherter Dauer erwarten lassen. Vorzugsweise kommt hierbei
die möglichst vollkommene Ausführung der Drehungseinrichtungen und die größt-
mögliche Sicherung der Schwingungen der Waage vor allen Reibungen und
Klemmungen in Betracht.