Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1885. (19)

XLVI 
zehn bei derselben Stellung der Regulireinrichtung gemachten Ermittelungen ge- 
funden werden, welche mehr beträgt als 
25 Gramm bei einem Füllungsgewicht von .. ... .. .. . 5 Kilogramm 
30 " " " ".......... 10 
40 " " " " . ... 20 und 25 " 
45 ".......... 37,5  " 
50 "     " ".......... 50 " 
60  " "    " " ".......... 75 " 
70 " " " ".......... 100 
bei noch größerem Füllungsgewichte für je 50 Kilogramm mehr ein Zuschlag 
von 35 Gramm. 
Als Füllungsgewicht der Waagen mit bloßer Füllungsregistrirung (siehe 
§. 63 unter Nr. 2) ist hierbei der Betrag von 75 Kilogramm anzunehmen. 
III. Geringere Waagen. 
§ 65. 
IIIa. Waagen für Eisenbahnpassagiergepäck und Waagen für Postpäckereien ohne 
angegebenen Werth. 
Zum Abwägen von Eisenbahnpassagiergepäck und von Postpäckereien ohne 
angegebenen Werth sind solche, im Allgemeinen weniger genaue, aber schnelleres 
Arbeiten gestattende Wägungseinrichtungen zuzulassen, bei welchen das Gewicht 
der verschiedenen Lasten nicht durch die Gegenwirkung entsprechender Gewichtsstücke 
oder verschiebbarer Laufgewichte, unter jedesmaliger Zurückführung der Waage in 
die Nähe einer und derselben Gleichgewichtslage, ermittelt wird, sondern bei welchen 
die Gewichtsermittelung lediglich durch die unmittelbare oder mittelbare Beobachtung 
des jedesmaligen Neigungswinkels eines Hebelsystems geschieht. Die Veränderungen 
dieser Neigungswinkel, welche von dem Verhältniß der jedesmaligen Last zu einem 
und demselben festen Gegengewichte oder zu der Elastizität einer Feder abhängig sind, 
werden hierbei auf Kreisbogeneintheilungen oder auf Zifferblättern ablesbar gemacht. 
Waagen solcher Art sind zuzulassen, wenn sie folgenden Vorschriften genügen: 
1. Sie sollen an ersichtlicher Stelle, etwa in der Nähe der Ablesungs- 
einrichtung, ein Schild tragen, auf welchem in deutlicher Schrift die 
Bezeichnung: Waage für Eisenbahnpassagiergepäck beziehungs- 
weise Waage für Postpäckereien ohne angegebenen Werth ent- 
halten ist. 
2. Ihre Einrichtungen sollen den allgemeinen Vorschriften des §. 55 unter 
Nr. 1 bis 3 genügen, und sie sollen mit einem Pendelzeiger versehen sein. 
3. Die Gewichtsangaben der Ablesungseinrichtung dürfen nur in der Kilo- 
gramm-Einheit ausgedrückt sein, was durch Beisetzung der Bezeichnung 
kg zu einer der Zahlenangaben augenfällig erkennbar gemacht sein soll.
	        
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