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zehn bei derselben Stellung der Regulireinrichtung gemachten Ermittelungen ge-
funden werden, welche mehr beträgt als
25 Gramm bei einem Füllungsgewicht von .. ... .. .. . 5 Kilogramm
30 " " " ".......... 10
40 " " " " . ... 20 und 25 "
45 ".......... 37,5 "
50 " " ".......... 50 "
60 " " " " ".......... 75 "
70 " " " ".......... 100
bei noch größerem Füllungsgewichte für je 50 Kilogramm mehr ein Zuschlag
von 35 Gramm.
Als Füllungsgewicht der Waagen mit bloßer Füllungsregistrirung (siehe
§. 63 unter Nr. 2) ist hierbei der Betrag von 75 Kilogramm anzunehmen.
III. Geringere Waagen.
§ 65.
IIIa. Waagen für Eisenbahnpassagiergepäck und Waagen für Postpäckereien ohne
angegebenen Werth.
Zum Abwägen von Eisenbahnpassagiergepäck und von Postpäckereien ohne
angegebenen Werth sind solche, im Allgemeinen weniger genaue, aber schnelleres
Arbeiten gestattende Wägungseinrichtungen zuzulassen, bei welchen das Gewicht
der verschiedenen Lasten nicht durch die Gegenwirkung entsprechender Gewichtsstücke
oder verschiebbarer Laufgewichte, unter jedesmaliger Zurückführung der Waage in
die Nähe einer und derselben Gleichgewichtslage, ermittelt wird, sondern bei welchen
die Gewichtsermittelung lediglich durch die unmittelbare oder mittelbare Beobachtung
des jedesmaligen Neigungswinkels eines Hebelsystems geschieht. Die Veränderungen
dieser Neigungswinkel, welche von dem Verhältniß der jedesmaligen Last zu einem
und demselben festen Gegengewichte oder zu der Elastizität einer Feder abhängig sind,
werden hierbei auf Kreisbogeneintheilungen oder auf Zifferblättern ablesbar gemacht.
Waagen solcher Art sind zuzulassen, wenn sie folgenden Vorschriften genügen:
1. Sie sollen an ersichtlicher Stelle, etwa in der Nähe der Ablesungs-
einrichtung, ein Schild tragen, auf welchem in deutlicher Schrift die
Bezeichnung: Waage für Eisenbahnpassagiergepäck beziehungs-
weise Waage für Postpäckereien ohne angegebenen Werth ent-
halten ist.
2. Ihre Einrichtungen sollen den allgemeinen Vorschriften des §. 55 unter
Nr. 1 bis 3 genügen, und sie sollen mit einem Pendelzeiger versehen sein.
3. Die Gewichtsangaben der Ablesungseinrichtung dürfen nur in der Kilo-
gramm-Einheit ausgedrückt sein, was durch Beisetzung der Bezeichnung
kg zu einer der Zahlenangaben augenfällig erkennbar gemacht sein soll.